4. Die Dispositivziffer 8 des Urteils vom 5, Januar 2022 des Bezirksgerichts Rheinfelden, Präsidium des Strafgerichts, sei aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: Dem Beschuldigten wird eine Entschädigung in richterlich genehmigter Höhe von CHF 8'556.45 zu Lasten der Staatskasse zugesprochen. 5. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. -6- 6. Dem Beschuldigten sei für das obergerichtliche Verfahren eine noch festzusetzende Entschädigung zuzusprechen.» Überdies stellte er die folgenden Beweisanträge: