Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der mehrfachen versuchten Nötigung gemäss Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB freigesprochen. 2. Die Dispositivziffern 2, 3, 4, 5 und 6 des Urteils vom 5. Januar 2022 des Bezirksgerichts Rheinfelden, Präsidium des Strafgerichts, seien vollumfänglich aufzuheben. 3. Die Dispositivziffer 7 des Urteils vom 5. Januar 2022 des Bezirksgerichts Rheinfelden, Präsidium des Strafgerichts, sei wie folgt neu zu fassen: Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten der Staatskasse.