4. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 42 Abs. 4 StGB und Art. 106 StGB zu einer Verbindungsbusse von Fr. 500.– verurteilt. 5. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen vollzogen. 6. Der Beschuldigte wird verpflichtet der Privatklägerin eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 7'302.– zu bezahlen.