Der Beschuldigte äusserte gegenüber D. am 23. Oktober 2018, dass er im Besitz von Informationen über die A. ist, welche die Öffentlichkeit interessieren und er damit über ein Druckmittel verfügt und ein Schweigegeld verlangt. Der Beschuldigte äusserte am 10. Mai 2019 gegenüber D., F. (Vorsitzende der Bankleitung der Niederlassung Q.), G. und H. (beide Mitarbeitende der Führungsunterstützung der Niederlassung Q.), dass er die A. bis aufs Blut plagen wird, da die A. sein Geld gestohlen hat und er erst Ruhe gibt, wenn die Entschädigung gezahlt wird.