Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2022.174 (ST.2021.40; StA.2020.709) Urteil vom 15. August 2023 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Egloff Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiberin Wanner Anklägerin Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden Privatklägerin A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Urs Feller, […] Beschuldigter B._____, geboren am tt.mm.1968, von Zeiningen, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Dominik Brändli, […] Gegenstand Mehrfache versuchte Nötigung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg erliess am 9. März 2021 folgenden Strafbefehl gegen den Beschuldigten: «[…] Sachverhalt: Mehrfache versuchte Nötigung Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB Der Beschuldigte hat mehrfach vorsätzlich versucht, jemanden durch Androhung ernstli- cher Nachteile zu nötigen etwas zu tun. Der Beschuldigte ist Geschädigter eines Diebstahls aus der Safeanlage der Niederlassung Q. der A.. In diesem Zusammenhang und der Auseinandersetzung des Beschuldigten mit der A. drohte der Beschuldigte der A. zwischen dem 9. März 2018 und 11. Februar 2020 wie folgt: Der Beschuldigte verlangte am 9. März 2018 in der Niederlassung der A. an der [Adresse] in Q. gegenüber D. (Mitglied der Bankleitung der Niederlassung Q.) vollen Schadenersatz, ansonsten er es zu seiner Lebensaufgabe machen wird, die A. kaputt zu machen. Er äus- serte dabei, dass er über Beweise verfügt, die die A. nicht an der Öffentlichkeit sehen möchte. Der Beschuldigte drohte am 13. März 2018 in der Niederlassung der A. an der [Adresse] in Q. und in Anwesenheit von E. (Mitarbeiterin der Niederlassung Q.) die Bank in die Luft zu jagen, sollte er keine Entschädigung erhalten. Der Beschuldigte äusserte am 14. März 2018 gegenüber D., dass er über sensible Infor- mationen über die A. verfügt. Der Beschuldigte äusserte am 4. Mai 2018 gegenüber D., dass er im Besitz von Informati- onen ist, die die A. ins Wanken bringt, falls er diese publik macht. Er gab an, dass er dafür keinen Aufwand scheut und sein Geld zurückwill, auch wenn er dafür ins Gefängnis muss. Der Beschuldigte äusserte am 31. Mai 2018 gegenüber D., dass er den Schaden ersetzt haben will, ansonsten er die Details an die Öffentlichkeit bringt. Der Beschuldigte äusserte gegenüber D. am 23. Oktober 2018, dass er im Besitz von In- formationen über die A. ist, welche die Öffentlichkeit interessieren und er damit über ein Druckmittel verfügt und ein Schweigegeld verlangt. Der Beschuldigte äusserte am 10. Mai 2019 gegenüber D., F. (Vorsitzende der Bankleitung der Niederlassung Q.), G. und H. (beide Mitarbeitende der Führungsunterstützung der Nie- derlassung Q.), dass er die A. bis aufs Blut plagen wird, da die A. sein Geld gestohlen hat und er erst Ruhe gibt, wenn die Entschädigung gezahlt wird. Der Beschuldigte drohte am 12. August 2019 in der Niederlassung der A. an der [Adresse] in Q. in Anwesenheit von I. (Kundenberater Niederlassung Q.), die Bank in die Luft zu jagen und den IS vorbeizuschicken, sollte er keine Entschädigung erhalten. -3- Der Beschuldigte äusserte am 31. Januar 2020 gegenüber G., dass er über alle Kunden- daten der vom Diebstahl aus der Safeanlage der Niederlassung Q. der A. verfügt und nun Druck aufbauen kann. Schliesslich sendete der Beschuldigte am 11. Februar 2020 von seinem Wohnort eine E- Mail an diverse leitende Angestellte der A. (D., F., J., K., L., M., N.) und drohte im darin angehängten Schreiben damit, dass wenn die A. ihm bis zum 26. Februar 2020 keinen Lösungsvorschlag anbiete, er sensible Informationen verbreite, um schliesslich der Repu- tation der A. zu schaden. Der Beschuldige gab an über Informationen anderer Kunden der Bank zu verfügen. Der Beschuldigte hat mit der Androhung ernstlicher Nachteile wie mögliche Ehrverletzun- gen zum Nachteil der A. und der Veröffentlichung von Informationen und Bankunterlagen zum Nachteil der A. und deren Kunden und dem damit möglichen Reputationsschaden wissentlich und willentlich versucht die A. zu einer Entschädigungszahlung zu seinen Gunsten zu nötigen. Ort: Q., [Adresse], Niederlassung A. [Adresse des Wohnortes des Beschuldigten] Zeit: Freitag, 9. März 2018 bis Dienstag, 11. Februar 2020 Dieses Verhalten ist strafbar gemäss: den oben aufgeführten Gesetzesartikeln sowie Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 StGB, Art. 47 StGB, Art. 42 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 106 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB. Der Beschuldigte wird verurteilt zu: 1. Einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 110.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren. 2. Einer Busse von CHF 1'300.00. Bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen. 3. Den Kosten - Strafbefehlsgebühr CHF 800.00 Rechnungsbetrag CHF 2'100.00 Über Auslagen, die nach Erlass des vorliegenden Strafbefehls eingehen, wird separat verfügt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen. 6. Das Urteil wird im Strafregister eingetragen. […]» 1.2. Gegen den Strafbefehl erhob der Beschuldigte am 18. März 2021 Einspra- che. Die Staatsanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest und überwies diesen -4- am 15. April 2021 samt den Akten zur Durchführung des Hauptverfahrens an das Bezirksgericht Rheinfelden. 2. 2.1. Am 5. Januar 2022 fand die Hauptverhandlung vor der Präsidentin des Be- zirksgerichts Rheinfelden statt. Diese erkannte gleichentags: « 1. Der Beschuldigte ist schuldig - der mehrfachen versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 34, und 47 StGB zu 50 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 40.– festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich auf Fr. 2'000.–. 3. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre fest- gesetzt. Der Beschuldigte wird entsprechend der Vorschrift von Art. 44 Abs. 3 StGB über die Bedeutung und die Folgen der bedingten Strafe aufgeklärt: Wenn er sich bis zum Ab- lauf der Probezeit bewährt, d.h. keine Verbrechen und Vergehen mehr begeht, wird gemäss Art. 45 StGB die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen. Begeht er aber während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). 4. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 42 Abs. 4 StGB und Art. 106 StGB zu einer Verbindungsbusse von Fr. 500.– ver- urteilt. 5. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen vollzogen. 6. Der Beschuldigte wird verpflichtet der Privatklägerin eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 7'302.– zu bezahlen. 7. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gebühr von Fr. 1'400.00 b) der Anklagegebühr von Fr. 800.00 c) den Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 0.00 d) den Kosten für die unentgeltl. Verbeiständung von Fr. 0.00 -5- e) den Kosten für Übersetzungen von Fr. 0.00 f) den Kosten für Gutachten von Fr. 0.00 g) den Kosten der Mitwirkung anderer Behörden von Fr. 0.00 h) den Spesen von Fr. 84.00 i) andere Auslagen Fr. 0.00 Total Fr. 2'284.00 Dem Beschuldigten werden die Gebühren sowie die Kosten gemäss lit. h im Gesamtbetrag von Fr. 2'284.– auferlegt. 8. Der Beschuldigte trägt seine Kosten selber.» 2.2. Mit Eingabe vom 18. Januar 2022 meldete der Beschuldigte Berufung ge- gen das ihm am 12. Januar 2022 zugestellte Urteilsdispositiv an. Das be- gründete Urteil wurde ihm in der Folge am 6. Juli 2022 zugestellt. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 25. Juli 2022 stellte der Beschuldigte die fol- genden Anträge: «1. Die Dispositivziffer 1 des Urteils vom 5. Januar 2022 des Bezirksgerichts Rheinfelden, Prä- sidium des Strafgerichts, sei vollumfänglich aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der mehrfachen versuchten Nötigung gemäss Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB freigesprochen. 2. Die Dispositivziffern 2, 3, 4, 5 und 6 des Urteils vom 5. Januar 2022 des Bezirksgerichts Rheinfelden, Präsidium des Strafgerichts, seien vollumfänglich aufzuheben. 3. Die Dispositivziffer 7 des Urteils vom 5. Januar 2022 des Bezirksgerichts Rheinfelden, Prä- sidium des Strafgerichts, sei wie folgt neu zu fassen: Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten der Staatskasse. 4. Die Dispositivziffer 8 des Urteils vom 5, Januar 2022 des Bezirksgerichts Rheinfelden, Prä- sidium des Strafgerichts, sei aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: Dem Beschuldigten wird eine Entschädigung in richterlich genehmigter Höhe von CHF 8'556.45 zu Lasten der Staatskasse zugesprochen. 5. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. -6- 6. Dem Beschuldigten sei für das obergerichtliche Verfahren eine noch festzusetzende Ent- schädigung zuzusprechen.» Überdies stellte er die folgenden Beweisanträge: «1. Es seien die Vorakten (ST.2021.40, StA-Nr. STA6 ST.2020.709) beizuziehen. 2. Es sei Rechtsanwalt O., Advokatur P. AG, [Adresse], als Zeuge zu befragen. 3. Weitere Beweisanträge bleiben vorbehalten.» 3.2. Mit Schreiben vom 9. August 2022 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sie darauf verzichte, einen Nichteintretensantrag zu stellen bzw. An- schlussberufung zu erklären. 3.3. Die Privatklägerin erhob am 25. August 2022 Anschlussberufung und be- antragte: «1. Die Dispositivziffern 1-5 sowie 7 und 8 des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 5. Januar 2022 seien zu bestätigen und der Beschuldigte sei angemessen zu bestrafen. 2. Die Dispositivziffer 6 des Urteils des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 5. Januar 2022 sei insofern aufzuheben, als dass die Anträge der Privatklägerin nicht vollumfänglich gutge- heissen wurden und wie folgt neu zu fassen: Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin eine Entschädigung in der Höhe von CHF 8'723.70 zu bezahlen. Eventualiter sei die Dispositivziffer 6 des Urteils des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 5. Januar 2022 wie folgt zu bestätigen: Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin eine Entschädigung in der Höhe von CHF 7'302.00 zu bezahlen. 3. Der Beschuldigte sei zur Tragung der Verfahrenskosten vor zweiter Instanz zu verurteilen. 4. Der Beschuldigte sei zu verurteilen, der Privatklägerin im Verfahren vor zweiter Instanz eine ermessensweise festzulegende Parteientschädigung zu bezahlen.» -7- 3.4. Nachdem der Beschuldigte mit Eingabe vom 29. August 2022 ein mündli- ches Verfahren verlangt hatte, ordnete die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 31. August 2022 ein solches an. 3.5. Mit Eingabe vom 22. September 2022 begründete die Privatklägerin ihre Anschlussberufung. 3.6. Der Beschuldigte teilte mit Eingabe vom 11. Oktober 2022 mit, dass er kei- nen Antrag auf Nichteintreten auf die Anschlussberufung stelle. 3.7. Am 21. Oktober 2022 reichte der Beschuldigte die Berufungsbegründung ein und hielt darin an seinen mit Berufungserklärung gestellten Anträgen fest. 3.8. Die Staatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 27. Oktober 2022 mit, dass sie auf die Teilnahme an der Verhandlung vor Obergericht verzichte. 3.9. Mit Eingabe vom 18. November 2022 teilte der Beschuldigte mit, dass er einstweilen auf eine schriftliche Antwort zur Anschlussberufungsbegrün- dung der Privatklägerin verzichte. 3.10. Die Privatklägerin beantragte mit Berufungsantwort vom 18. November 2022 die kostenfällige Abweisung der Berufung und das Festhalten an den Anträgen in der Anschlussberufung. 3.11. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2022 teilte der Beschuldigte mit, dass er einstweilen auf eine ausführliche Stellungnahme zur Berufungsantwort ver- zichte. 3.12. Die Berufungsverhandlung mit Befragung des Beschuldigten fand am 15. August 2023 statt. -8- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der mehrfachen versuchten Nötigung schuldig gesprochen. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung einen Frei- spruch von Schuld und Strafe. Die Privatklägerin verlangt mit ihrer An- schlussberufung die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils unter Anpas- sung der Entschädigungshöhe zu ihren Gunsten. Das vorinstanzliche Urteil ist demnach vollständig angefochten und deshalb umfassend zu überprü- fen (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Der Nötigung nach Art. 181 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschrän- kung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Schutzobjekt des Tatbestands ist die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1). Diese ist strafrechtlich unabhängig von der Art der (legalen) Tätigkeit geschützt, wel- che der Betroffene nach seinem frei gebildeten Willen verrichten will (BGE 134 IV 216 E. 4.4.3). Art. 181 StGB ist ein Erfolgsdelikt; die Anwen- dung des Nötigungsmittels muss den Betroffenen in seiner Handlungsfrei- heit beeinträchtigen. Bei der Androhung ernstlicher Nachteile stellt der Tä- ter dem Opfer ein Übel in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Es kommt nicht darauf an, ob der Täter die An- drohung wahrmachen will, sofern sie nur als ernst gemeint erscheinen soll. Ernstlich sind Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Mas- sstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffe- nen gefügig zu machen und so seine Freiheit der Willensbildung oder -be- tätigung zu beschränken. Die Drohung muss eine gewisse Intensität auf- weisen, die sich nach objektiven Kriterien und den Umständen des Einzel- falls bestimmt. Misslingt die Bestimmung von Willensbildung oder -betäti- gung, bleibt es beim Versuch (Art. 22 Abs. 1 StGB). Ob eine Äusserung als Drohung zu verstehen ist, beurteilt sich nach den gesamten Umständen, unter denen sie erfolgte (vgl. BGE 141 IV 437 E. 3.2; 137 IV 326 E. 3.3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_150/2021 vom 11. Januar 2022 E. 2.3; 6B_28/2021 vom 29. April 2021 E. 2.1; 6B_461/2020 vom 19. April 2021 E. 2.3; je mit weiteren Hinweisen). Da die Abgrenzung zwischen der tatbestandsmässigen Einflussnahme auf den Willen einer Drittperson und einer straflosen Druckausübung oft erheb- liche Schwierigkeiten bereitet und nur eine unzulässige Freiheitsbeschrän- kung strafbar sein kann, bedarf es beim Tatbestand der Nötigung einer ex- pliziten positiven Begründung der Rechtswidrigkeit. Diese liegt vor, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum erstrebten -9- Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwi- schen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechts- missbräuchlich oder sittenwidrig ist (vgl. BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; 134 IV 216 E. 4.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_303/2020 vom 16. Oktober 2020 E. 2.1; 6B_363/2017 vom 21. März 2018 E. 1.5; je mit weiteren Hinweisen). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz aus- reicht. Der Täter muss im Bewusstsein um die Unrechtmässigkeit seines Verhaltens handeln, sein Opfer zu einem bestimmten Verhalten zwingen zu wollen (vgl. BGE 120 IV 17 E. 2c S. 22; Urteil des Bundesgerichts 6B_1300/2022 vom 12. Januar 2023 E. 3.1; je mit weiteren Hinweisen). 2.2. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Ver- fahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüber- windliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten güns- tigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO; «in dubio pro reo»). Bloss abs- trakte und theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (BGE 145 IV 154 E. 1.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_323/2021 vom 11. August 2021 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 147 IV 534). Der Grundsatz «in dubio pro reo» ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Nur das Übergehen offensichtlich erheblicher Zweifel vermag eine Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro reo» zu begründen (BGE 144 IV 345, Re- geste; Urteil des Bundesgerichts 6B_1395/2019 vom 3. Juni 2020 E. 1.1). 3. 3.1. Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt gestützt auf die Kontaktnotizen der Privatklägerin und der Aussagen von D. (Mitglied der Bankleitung der A., Niederlassung Q.) als erstellt und verurteilte den Be- schuldigten wegen mehrfacher versuchter Nötigung. Sie führte zum ange- klagten Sachverhalt aus, der Beschuldigte habe – nachdem er Opfer eines Diebstahls aus der Safeanlage der Niederlassung Q. der A. (nachfolgend: A.) geworden sei – mit der Privatklägerin keine zivilrechtliche Einigung fin- den können. In der Folge habe er verschiedenen Mitarbeitenden der Pri- vatklägerin gegenüber, über einen Zeitraum von rund zwei Jahren, mehr- fach ernstliche Nachteile in Aussicht gestellt, sollte sie ihm nicht innert Frist einen Lösungsvorschlag unterbreiten, ihm Schadenersatz bzw. eine Ent- schädigung leisten oder ihm Schweigegeld bezahlen. Diese Äusserungen seien mündlich, per Telefon sowie schriftlich erfolgt (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 5.4 S. 13 f.). - 10 - 3.2. Der Beschuldigte macht mit Berufung im Wesentlichen geltend, dass sich die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz hauptsächlich auf die Kon- taktnotizen der Privatklägerin und auf selektive Aussagen von D. abstütze. Dabei sei unklar, wer die Kontaktnotizen jeweils erstellt habe, wie zeitnah dies effektiv geschehen und ob der exakte Wortlaut vermerkt worden sei (Berufungsbegründung S. 5 ff.; vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4 und S. 9 f.). Die Kontaktnotizen über die Gespräche mit E. vom 13. März 2018 und I. vom 12. August 2019, beide Mitarbeiter der A., wür- den den Beschuldigten am meisten belasten, wobei die fraglichen Perso- nen nicht unter vorgängiger Belehrung zur Sache befragt worden seien (Berufungsbegründung S. 9). Das Schreiben des Beschuldigten an die Pri- vatklägerin vom 11. Februar 2020 sei grundsätzlich nach wie vor unbestrit- ten (Berufungsbegründung S. 10; vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4 und S. 7 f.). Der Beschuldiget habe aber in diesem Schreiben nie mit Gewalt oder dergleichen gedroht und er habe auch nie angedroht oder in Aussicht gestellt, dass er Kundendaten der Privatklägerin veröffentlichen werde. Er habe lediglich in Aussicht gestellt, sämtliche vorhandenen Be- weismittel der Täterschaft auf allen sozialen Medien zu verbreiten und die anderen Geschädigten persönlich zu kontaktieren, was als Zweck nicht rechtswidrig sei (Berufungsbegründung S. 11 f.). Überdies sei seine Ver- haltensforderung, nämlich die Forderung eines Gesprächs mit der Privat- klägerin um eine gemeinsame Lösung zu finden resp. einen Lösungsvor- schlag abseits des strukturierten Prozesses zu erhalten, ein legitimer Zweck, womit es an einer positiven Begründung der Rechtswidrigkeit der Nötigung fehle (Berufungsbegründung S. 12 f.). Der Beschuldigte sei dem- nach mangels Nachweisbarkeit und mangels positiver Begründung der Rechtswidrigkeit nicht strafbar und folglich vollumfänglich unter Kosten- und Entschädigungsfolgen freizusprechen (Berufungsbegründung S. 13; vgl. zum Ganzen Protokoll der Berufungsverhandlung S. 9 f. mit Verweis auf die Plädoyernotizen). 3.3. Die Privatklägerin stellt sich auf den Standpunkt, dass das vorinstanzliche Urteil im Schuld- und Strafpunkt zu bestätigen und die Berufung des Be- schuldigten abzuweisen sei (Anschlussberufungserklärung S. 2 ff.; Beru- fungsantwort S. 2 ff.). 3.4. Die Staatsanwaltschaft verweist hinsichtlich der Nötigungen auf die ihrer Meinung nach zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Eingabe vom 27. Oktober 2022). - 11 - 4. 4.1. In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten und damit erstellt, dass der Be- schuldigte Geschädigter eines Diebstahls aus der Safeanlage der A. ist. In diesem Zusammenhang kam es im Zeitraum vom 9. März 2018 und 11. Februar 2020 zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin bzw. ihren Angestellten zu verschiedenen Treffen sowie telefonischen und schriftlichen Kontaktaufnahmen, um u.a. eine zivilrechtliche Einigung zu fin- den. Der Beschuldigte, der einst selber über 13 Jahre lang u.a. in einer leitenden Funktion in verschiedenen Filialen der A. gearbeitet hat (UA act. 65 Ziff. 12 und act. 68 Ziff. 35, vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3), stellt das Stattfinden der betreffenden Treffen und Kontaktaufnahmen mit den jewei- ligen Mitarbeitern der A., welche in der Anklage aufgeführt sind, grundsätz- lich nicht in Abrede (UA act. 72 ff.; GA act. 37 f.; vgl. Protokoll der Beru- fungsverhandlung S. 4 ff.). Zudem gibt er zu, dass er das Schreiben an die Privatklägerin vom 11. Februar 2020 verfasst und per E-Mail versendet hat (UA act. 64 Ziff. 8 ff., act. 74 Ziff. 18; Berufungsbegründung S. 10; vgl. Pro- tokoll der Berufungsverhandlung S. 7 f.). 4.2. Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschuldigte die mündlichen Äusserungen gegenüber den Mitarbeitenden der A. gemäss der Anklageschrift gemacht hat und ob es sowohl bei der schriftlichen Äusserung vom 11. Februar 2020 als auch bei den mündlichen Kontakten zu Nötigungshandlungen seitens des Beschuldigten gegen die Privatklägerin bzw. ihren Angestellten gekom- men ist. Im Folgenden gilt es die Aussagen des Beschuldigten (UA act. 62 ff., act. 71 ff.; GA act. 37 f.), die Aussagen der Auskunftsperson D. (UA act. 82 ff.), die Kontaktnotizen der Mitarbeitenden der A. (UA act. 116-147) sowie das Schreiben des Beschuldigten an die Privatklägerin vom 11. Februar 2020 (UA act. 69 f.) zu würdigen und den massgeblichen Sachverhalt zu erstellen. 4.3. Gemäss der Anklageschrift soll es im Zeitraum vom 9. März 2018 bis 31. Januar 2020 zu neun von den Mitarbeitern der A. in der Form von Kon- taktnotizen dokumentierten Vorfälle sowie zu einem Schreiben an die A. vom 11. Februar 2020 gekommen sein (UA act. 69 f.). 4.3.1. Der Beschuldigte habe gemäss Anklageschrift am 9. März 2018 D. gegen- über gesagt, dass er vollen Schadenersatz wolle, ansonsten er es zu seiner Lebensaufgabe machen werde, die A. kaputt zu machen. Er habe dabei - 12 - geäussert, dass er über Beweise verfüge, welche die A. nicht an der Öf- fentlichkeit sehen möchte. Dieser Anklagesachverhalt stützt sich dabei auf die Kontaktnotiz von D. vom 9. März 2018, in welcher dieser festhielt, dass er den Beschuldigten um 9:00 Uhr telefonisch informiert habe, dass der Verdacht bestehe, dass Unbefugte sich zutritt zur Safeanlage verschafft und die Anlage manipuliert haben, wobei der Beschuldigte davon betroffen sein könnte. Da der Beschuldigte nicht sofort einen Termin vereinbaren konnte, habe er sich um 9:30 Uhr nochmals bei ihm gemeldet und sie hät- ten einen Termin für 10:00 Uhr vereinbart. Er habe den Beschuldigten dann um 10:00 Uhr empfangen und ihm den Ablauf des bevorstehenden Safe- besuches erklärt, wobei dieser sofort die Haftungsfragen gestellt habe. Der Beschuldigte habe detailliert den Inhalt des Safefaches angegeben und habe entschieden, Anzeige zu erstatten. Er habe den Beschuldigten gebe- ten, abzuklären, wie er versichert sei und er solle Belege oder Fotos zur Dokumentation des Diebesguts einreichen. Der Beschuldigte sei wütend und verärgert gewesen und er habe von der A. vollen Schadenersatz ver- langt. Er würde es zu seiner «Lebensaufgabe machen, die A. kaputt zu machen» (UA act. 117), sollte dies nicht erfolgen. Er habe früher selber bei der A. gearbeitet und besitze Beweise, welche die A. nicht an der Öffent- lichkeit sehen möchte (US-Kunden). Der Beschuldigte habe aber auch Ver- ständnis gezeigt, dass die Abklärungen und Ermittlungen noch dauern wür- den, wobei er eine Unterstützung durch Carelink abgelehnt habe (UA act. 116 f.). D. bestätigte in seiner Einvernahme vom 18. Dezember 2020, dass die Aussagen so korrekt seien, wie sie in der Strafanzeige ste- hen (UA act. 86). Der Beschuldigte bestreitet sowohl in seiner staatsan- waltschaftlichen Einvernahme vom 8. Juli 2020 (UA act. 72 Ziff. 8) als auch anlässlich seiner Befragung vor Vorinstanz vom 5. Januar 2022 (GA act. 37 f.) und auch vor Obergericht (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4), dass er dies so gesagt habe. Er sei aufgrund des Diebstahls aus seinem Schliessfach schockiert gewesen und habe gesagt, dass er keinen psychologischen Dienst brauche, sondern seine Vermögenswerte zurück- wolle. 4.3.2. Am 13. März 2018 habe der Beschuldigte gemäss Anklageschrift in Anwe- senheit von E. (Mitarbeiterin der A.) gedroht, die Bank in die Luft zu jagen, sollte er keine Entschädigung erhalten. E. hielt in ihrer Kontaktnotiz zu die- sem Vorfall fest, dass der Beschuldigte zum Floor geeilt sei und einen Mie- tervertrag vom Tresorfach verlangt habe. Er habe gesagt, dass er mehrere Jahre bei der A. gearbeitet habe. Sein gesamtes Vermögen sei weg und er müsse sich therapieren lassen. Sollte er keine Entschädigung erhalten, werde er diese Bank in die «Luft jagen» (UA act. 120). Der Beschuldigte habe ein Gespräch mit dem Care Team oder Bankleitung abgelehnt und zum Schluss erwähnt, dass er sich noch im Griff habe. E. hielt in ihrer Kon- taktnotiz zudem fest, dass sie dies an F. (Bankleiterin der A.) weitergeleitet habe (UA act. 120). D. gab anlässlich seiner Befragung zu Protokoll, dass - 13 - er dazu nichts sagen könne, da er dort nicht anwesend gewesen sei (UA act. 86). Gemäss seiner Kontaktnotiz vom 14. März 2018 habe er aber den Beschuldigten mit der Kontaktnotiz von E. vom 13. März 2018 konfron- tiert und ihn gefragt, wie seine Aussage zu werten sei, dass er diese Bank in die «Luft jagen» werde, sollte er keine Entschädigung erhalten. Der Be- schuldigte habe ihm daraufhin erklärt, dass er in Rage gewesen sei und seine Emotionen mit ihm durchgegangen seien und sie nichts zu befürch- ten hätten. Er habe dem Beschuldigten mitgeteilt, dass die Drohung nicht weiterverfolgt werde (UA act. 122). D. vermag sich bei der Einvernahme am 18. Dezember 2020 zudem daran erinnern, dass E. wegen des Vorfalls ziemlich aufgeregt gewesen sei (UA act. 86). Der Beschuldigte sagte aus, dass dies hinten und vorne nicht stimmen würde. Er wisse auch nicht, wie die auf die Idee gekommen seien (UA act. 72 f. Ziff. 9; GA act. 38; vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5). 4.3.3. Am 14. März 2018 habe der Beschuldigte gemäss Anklageschrift gegen- über D. gesagt, dass er über sensible Informationen über die A. verfüge. Gemäss der Kontaktnotiz von D. zum betreffenden Vorfall habe er sich er- neut beim Beschuldigten gemeldet und ihn über den aktuellen Verfahrens- stand informiert. Er habe ihm mitgeteilt, dass sein Fall ein Spezialfall sei, weil einerseits die Wertermittlung des Safeinhaltes schwierig sein dürfte und andererseits auch die Beweisbarkeit problematisch werden könnte. Er habe den Beschuldigten gefragt, wie weit er bereits mit seiner Versicherung Rücksprache genommen habe, wonach dieser angegeben habe, dass er den Schaden noch nicht angemeldet habe. Die Versicherung sei im Nach- barsdorf und er befürchte, dass Informationen an die Öffentlichkeit gelan- gen könnten. Der Beschuldigte habe nochmals die Unterlagen und Infor- mationen erwähnt, die er bezüglich illegaler Geschäfte der AA. habe. Der Tonfall während des Telefongesprächs sei stets angenehm gewesen und die Diskussionen hätten auf einer sachlichen Ebene stattgefunden (UA act. 122). D. gab in seiner Einvernahme vom 18. Dezember 2020 zu Protokoll, dass er sich nicht im Detail erinnern könne, was an diesem Datum gewesen sei. Er müsse sich unglaublich verhört haben, wenn der Beschuldigte ihm das nicht gesagt habe und er das aber so in der Kontaktnotiz notiert habe (UA act. 86 f.). Der Beschuldigte bestreitet, dass er je etwas über die AA. gegenüber von D. erwähnt habe. Er habe vor zwanzig Jahren bei der AA. gearbeitet und es habe keinen Grund gegeben, etwas mitzunehmen (UA act. 73 Ziff. 10). 4.3.4. Der Beschuldigte habe gemäss Anklageschrift am 4. Mai 2018 gegenüber D. gesagt, dass er im Besitz von Informationen sei, die die A. ins Wanken bringen würde, falls er diese publik mache. Er habe dabei angegeben, dass er dafür keinen Aufwand scheue und sein Geld zurückwolle, auch wenn er dafür ins Gefängnis müsse. Dieser Anklagesachverhalt stützt sich auf die - 14 - Kontaktnotiz von D. vom 4. Mai 2018, in welcher dieser festhielt, dass der Beschuldigte die A. für den Verlust verantwortlich mache. Der Beschuldigte habe nochmals den Hinweis gemacht, dass er Informationen habe, welche die A. ins Wanken bringen würde, wenn er diese an die Öffentlichkeit lie- fere. Er wolle sein Geld zurück und scheue keinen Aufwand dafür. Es gehe ihm ums Prinzip. Er würde es durchziehen, selbst wenn er wegen Verlet- zung des Bankkundengeheimnisses ins Gefängnis gehen müsste. Er (D.) habe dem Beschuldigten nochmals gesagt, dass die Drohung nicht förder- lich sei und er seine Informationen nicht bewerten könne. Zudem habe er ihn erneut gebeten, die Belege und Dokumente zu sammeln (UA act. 125). D. bestätigte in seiner Einvernahme vom 18. Dezember 2020, dass der An- klagesachverhalt mit seiner Kontaktnotiz übereinstimme. Der Beschuldigte habe gesagt, dass er sein Geld zurückwolle und dass er diese Infos weiter- geben werde. Er könne nicht beurteilen, ob der Beschuldigte dies wirklich gemacht hätte oder ob das gemäss dessen Wortlaut ein Druckmittel gewe- sen sei, damit sie an einen Tisch sitzen würden (UA act. 87). Der Beschul- digte gab anlässlich seiner Befragung zu Protokoll, dass er nie eine Forde- rung gegenüber der A. gestellt habe. Es sei sein Vorschlag gewesen, dass man an einen Tisch sitze und eine Lösung suche (UA act. 73 Ziff. 11; vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6). 4.3.5. Am 31. Mai 2018 habe der Beschuldigte gemäss Anklageschrift gegenüber D. gesagt, dass er den Schaden ersetzt haben wolle, ansonsten er die De- tails an die Öffentlichkeit bringen werde. Dieser Anklagesachverhalt stützt sich auf die zum betreffenden Vorfall erstellte Kontaktnotiz von D. vom 31. Mai 2018, in welcher dieser den Beschuldigten über seine Ferienabwesen- heit informiert habe. Der Beschuldigte habe nochmals erwähnt, dass er den Schaden ersetzt haben wolle. Sonst würde er die Details an die Öffentlich- keit bringen, die er bereits mehrmals erwähnt habe (UA act. 126). Anläss- lich seiner Einvernahme bestätigte D. den angeklagten Sachverhalt (UA act. 87). Der Beschuldigte erklärte konfrontiert mit dem Vorhalt, dass es mehr darum gegangen sei, dass er mit der Bank zusammensitzen und eine Lösung finden wollte (UA act. 73 Ziff. 12; vgl. Protokoll der Berufungs- verhandlung S. 6). 4.3.6. Der Beschuldigte habe am 23. Oktober 2018 gemäss Anklageschrift ge- genüber D. gesagt, dass er im Besitz von Informationen über die A. sei, welche die Öffentlichkeit interessieren würde und er damit über ein Druck- mittel verfüge und ein Schweigegeld verlange. Gemäss Kontaktnotiz von D. vom 23. Oktober 2018 habe der Beschuldigte ihm gegenüber erneut ge- sagt, dass er im Besitz von Informationen über die A. sei, welche die Öf- fentlichkeit interessieren dürfte. Dabei habe er erwähnt, dass die AA. aktive Beihilfe zu Steuerhinterziehung betrieben habe und diverse Raiffeisenban- ken unerlaubte Geschäfte mit US-Kunden eingegangen seien, wobei die - 15 - Datenträger darüber noch vorhanden seien. Der Beschuldigte habe weiter gesagt, dass er es schaffen würde, die Informationen so weiterzugeben, dass diese nicht mit seiner Person in Verbindung gebracht werden könnten. Damit er diese Informationen nicht an die Öffentlichkeit weitergebe, habe er von der Privatklägerin ein «Schweigegeld» gewollt (UA act. 131). Die Zahlung dürfte auch in Form einer Lohnzahlung erfolgen, die er als Ein- kommen versteuern würde. Er könne den durch die A. vorgeschlagenen Prozess nicht gehen, weil u.a. die Dokumentation der entwendeten Wert- sachen und des Bargelds schwierig bis unmöglich sein werde. Da er dieses «Druckmittel» habe, erachte er seinen Weg als sinnvoll (UA act. 131 f.). D. gab anlässlich seiner Einvernahme zu Protokoll, dass das Wort Schweige- geld sicher in diesem Gespräch gefallen sei und auch das Wort Druckmittel. Aber die beiden Wörter seien nicht in einem Satz gesagt worden. Es sei ein Gespräch gewesen (UA act. 87). Was den Vorfall vom 23. Oktober 2018 anbelange, so liege dies gemäss dem Beschuldigten schon länger zurück und es sei auch bei diesem Gespräch immer darum gegangen, eine Lö- sung zu suchen (UA act. 73 Ziff. 13; vgl. Protokoll der Berufungsverhand- lung S. 6). Am 29. Oktober 2018 sendete der Rechtsanwalt der Privatklägerin dem Beschuldigten einen eingeschriebenen Brief und teilte ihm mit, dass der Inhalt des Telefongesprächs vom 23. Oktober 2018 schlichtweg inakzepta- bel sei und dass die von ihm gemachten Vorschläge den Tatbestand der versuchten Erpressung erfüllen würden. Sollte sich dies wiederholen, so werde die Privatklägerin Strafanzeige erstatten (UA act. 24; vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6). 4.3.7. Am 10. Mai 2019 habe der Beschuldigte gemäss Anklageschrift gegenüber D., F., G. und H. Ton gesagt, dass er die A. bis aufs Blut plagen werde, da die A. sein Geld gestohlen habe und er erst Ruhe geben werde, wenn die Entschädigung gezahlt werde. Gemäss Kontaktnotiz von F. zum betreffen- den Vorfall habe sie den Beschuldigten telefonisch kontaktiert und ihn dar- über informiert, dass D. am Gespräch teilnehme. Weiter wird in der Kon- taktnotiz festgehalten, dass aufgrund der Vorgeschichte das Telefonge- spräch via Lautsprecher geführt werde und G. sowie H. Ton als «stille Zeu- gen» hinzugeholt worden seien. Der Beschuldigte sei äusserst aufgeregt gewesen und habe schnell und hektisch gesprochen. Gleich zu Beginn – ohne zu erwähnen, was sein Anliegen sei – habe er damit gedroht, zu N. und M. zu gehen. Er würde die A. bis aufs Blut plagen und sie hätten sein Geld gestohlen. Ausserdem sei ganz klar, dass massive Sicherheitsmängel vorgelegen hätten. Er würde die A. so lange nicht in Ruhe lassen, bis die Entschädigung bezahlt sei. Er habe lange bei der A. gearbeitet und diese habe für den Schadenfall im Tessin auch 140 Millionen bezahlt. Er wisse, wie es bei der A. laufe und es diverse Möglichkeiten gäbe. Er habe schon noch Mittel, sie zu plagen. Wenn es nicht anders gehe, sollten sie einfach - 16 - ihren Bonus hergeben. Nachdem nochmals der besprochene Prozess als einziger Weg zu einer Entschädigung angesprochen wurde, habe der Be- schuldigte geschrien, dass ihn der Prozess nicht interessiere. Nachdem sie dem Beschuldigten deutlich gesagt habe, dass sie sich von Drohungen nicht einschüchtern lasse, habe er erneut mit groben Beschimpfungen und Drohungen begonnen, worauf sie das Gespräch beendet und ihm freund- lich ein schönes Wochenende gewünscht habe (UA act. 138 f.). Befragt zu diesem Vorfall gab D. am 18. Dezember 2020 zu Protokoll, dass er sich nicht 100% sicher sei, ob diese Wörter gefallen seien. Er habe gehört, dass der Beschuldigte die A. beschuldigt habe, dass diese ihm das Geld gestoh- len habe. Er wisse aber nicht mehr, ob dies an diesem Gespräch gewesen sei (UA act. 87). Auch diesen Vorfall bestreitet der Beschuldigte. Es stimme hinten und vorne nicht und er wisse auch nicht, wer die diversen Mitarbeiter gewesen seien (UA act. 73 Ziff. 14). Er könne sich nicht erinnern. Es sei immer um einen Lösungsvorschlag gegangen (UA act. 74 Ziff. 15; vgl. Pro- tokoll der Berufungsverhandlung S. 6). Nach dem Vorfall vom 10. Mai 2019 kündigte die A. per Einschreiben die Geschäftsbeziehung mit dem Beschuldigten und setzte ihm eine letzte Frist zur Einreichung von Unterlagen zwecks Beschreitung des strukturierten Prozesses (UA act. 25). 4.3.8. Der Beschuldigte habe gemäss Anklageschrift am 12. August 2019 in An- wesenheit von I., Mitarbeiter der A., gesagt, dass er die Bank in die Luft jagen und den IS vorbeischicken werde, sollte er keine Entschädigung er- halten. Gemäss Kontaktnotiz von I. vom 12. August 2019 habe der Be- schuldigte ihm gegenüber gesagt, dass es ihn nerve, weil die Polizei gar nicht mehr ermitteln würde. Er sei mit der Entschädigung resp. dem Vorge- hen der A. in seinem Fall nicht zufrieden und er wolle sich einen neuen Anwalt nehmen und den Fall wieder aufrollen. I. solle F. grüssen und er erwarte einen Rückruf von ihr. Weiter habe der Beschuldigte gesagt, dass er den «IS» vorbeischicken werde, um die Bank in die Luft zu jagen, falls er keine Entschädigung erhalten sollte. Er habe dann beim Beschuldigten nachgefragt, ob er mit IS den Islamischen Staat meine. Der Beschuldigte sei genervt und etwas aufgebracht gewesen. Dieser sei aber ihm gegen- über – trotz der ausgesprochenen Drohung – anständig geblieben (UA act. 141). D. gab anlässlich seiner Befragung vom 18. Dezember 2020 zu Protokoll, dass er an diesem Gespräch nicht anwesend gewesen sei. Er habe dies auch nur so gehört (UA act. 88). Der Beschuldigte bestreitet den Kontakt mit I. nicht. Er sei «halt etwas laut» geworden, was aber nicht heisse, dass er gedroht habe. Er kenne I. gut und habe nach dem Fall ge- fragt. Am nächsten Tag habe er einen Brief von der Bankleitung mit einem Hausverbot erhalten (UA act. 66 Ziff. 26). Anlässlich seiner erneuten Befra- gung gab er zu Protokoll, dass er I. lediglich gefragt habe, wie es weiter- gehe und er solle F. ausrichten, dass sie ihn zurückrufe (UA act. 74 Ziff. 16). - 17 - Vor Obergericht führte er erstmals aus, dass er nur einmal an seinem Schalter gewesen sei und von ihm die Natelnummer von E. erhalten habe. Alles andere würde nicht stimmen. Er habe den Brief mit dem Hausverbot erhalten (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7). Gemäss Kontakteintrag von D. vom 20. August 2019 wurde dem Beschul- digten per Brief mitgeteilt, dass ihm aufgrund der ausgesprochenen Dro- hung vom 12. August 2019, welche sie (die A.) ernst nehmen würden, per sofort ein Hausverbot erteilt werde (UA act. 142). 4.3.9. Am 31. Januar 2020 habe der Beschuldigte gemäss Anklageschrift gegen- über G. gesagt, dass er über alle Kundendaten der vom Diebstahl aus der Safeanlage Betroffenen verfüge und nun Druck aufbauen könne. G. hielt in ihrer verfassten Kontaktnotiz zum betreffenden Vorfall vom 31. Januar 2020 fest, dass der Beschuldigte F. nicht habe erreichen können und diese ihn auch nicht zurückrufe. Es sei im Interesse der A., mit ihm zu sprechen, da er im Besitz aller Kundendaten betreffend den Safe-Vorfall sei. Sie hät- ten ein Interesse, dass diese nicht öffentlich gemacht werden würden. Er sei nun «am längeren Hebel» und könne jetzt «Druck aufbauen» (UA act. 144). Er könne garantieren, dass F. ab 2021 nicht mehr Banklei- terin sein werde, da er über dieses «Druckmittel» (UA act. 144) verfüge und sie nicht gewillt seien, ihm seinen Verlust zu entschädigen. Sein Telefonat solle nicht als «Drohung» (UA act. 144) gelten, sondern sei Fakt. Als sie ihn gefragt habe, was er genau mit Druckmittel meine und was er vorhabe, habe er gemeint, dass wir schriftlich von ihm hören werden. Er werde einen eingeschriebenen Brief schicken (UA act. 144). Auch hierzu konnte D. nichts sagen, da er an diesem Telefongespräch nicht anwesend gewesen sei (UA act. 88). Der Beschuldigte bestätigt, dass er mit G. telefoniert habe. Er wisse aber nicht mehr, was er dort genau gesagt habe. Er habe immer um einen Lösungsvorschlag gesucht (UA act. 74 Ziff. 17; vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7). Knapp 10 Tage später versendete der Beschuldigte das von ihm in Aus- sicht gestellte Schreiben an die A. vom 11. Februar 2020 per E-Mail (UA act. 69 f.). 4.4. Die wiedergegebenen Aussagen in den von D. verfassten Kontaktnotizen fallen sehr detailliert, lebensnah und kohärent aus. Seine Schilderungen kommen wie tatsächlich Erlebtes daher und wirken damit authentisch. Zu- dem hat er die Authentizität der eigenen verfassten Kontaktnotizen anläss- lich seiner Befragung jeweils bestätigt. Dass er sich teilweise an den exak- ten Wortlaut Monate später nicht mehr genau erinnern kann, stellt die Kon- taktnotizen und die Glaubhaftigkeit der Aussagen von D. nicht in Frage. Betreffend gewisser Vorfälle, bei denen er nicht direkt involviert war, kann - 18 - er zudem auch Angaben machen. So insbesondere zum Vorfall vom 13. März 2018. Er machte keine Mehrbelastungen und verwies bei den Kontaktnotizen, die er nicht selber verfasst hatte, jeweils darauf, dass er dies nur so gehört habe, da er an den Gesprächen nicht anwesend gewe- sen sei (UA act. 86 ff.). Er relativierte seine Aussagen auch zugunsten des Beschuldigten, indem er aussagte, dass er nicht beurteilen könne, ob der Beschuldigte das wirklich gemacht hätte oder ob das gemäss dessen Wort- laut ein Druckmittel gewesen sei, damit sie an einen Tisch sitzen würden (UA act. 87 Ziff. 21). Es finden sich in seinen Kontaktnotizen keine Über- treibungen oder unnötige Belastungen. Es sind denn auch keine Anhalts- punkte ersichtlich, weshalb D. den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte. Er gab auch zu Protokoll, dass er dem Beschuldigten nichts Böses wünsche und er am liebsten möchte, dass dieser gut aus dieser Sache rauskomme (UA act. 89 Ziff. 32). Vorliegend gibt es damit insgesamt, auch betreffend die Kontaktnotizen von anderen Mitarbeitern, keine Anhaltspunkte, dass diese nicht echtzeitlich er- stellt oder in irgendeiner Art und Weise verfälscht wurden. Es ist auch kein Grund oder Motiv ersichtlich, weshalb diese Mitarbeitenden der A. im Zeit- punkt der Erstellung der jeweiligen Kontaktnotizen hätten falsche Angaben machen sollen (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 8). Den Kon- taktnotizen ist gemein, dass alle sehr detailliert und lebensnah verfasst sind. Obwohl sie von unterschiedlichen Personen verfasst wurden, weisen sie Übereinstimmungen selbst in Detailpunkten auf: So erwähnte der Be- schuldigte sowohl gegenüber D. als auch E. und F. mehrmals, dass er meh- rere Jahre bei der A. gearbeitet habe. Auch das von den verschiedenen Mitarbeitern, u.a. D. und E., angebotene Care Team lehnte der Beschul- digte jeweils ab. Die kohärenten Reaktionen der A. auf das Verhalten des Beschuldigten, wie das Informieren der Bankleiterin über die aktuelle Situ- ation, das Hinzuholen von «stillen Zeugen» bei einem Telefonat und schliesslich das von der Bankleitung ausgesprochene Hausverbot zeigen auf, wie sich die Situation zwischen dem Beschuldigten und der Privatklä- gerin im fraglichen Zeitraum immer mehr zugespitzt hat. Es bestehen kei- nerlei Anhaltspunkte für ein Motiv für falsche Anschuldigungen, zumal der Beschuldigte auch vor Obergericht mehrmals ausführt, dass er mit den je- weiligen Personen weder befreundet noch verfeindet gewesen sei (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4, S. 7 und S. 8). Gegebenenfalls wären Übertreibungen und Widersprüche in den Darstellungen der ver- schiedenen Mitarbeiter zu erwarten, woran es hier gänzlich fehlt. Vielmehr fällt auf, dass die Mitarbeiter den Beschuldigten nicht unnötig belasten. So hielt u.a. I. in seiner Kontaktnotiz fest, dass der Beschuldigte ihm gegen- über anständig geblieben sei. Auch D. bezeichnete den Tonfall des Be- schuldigten während eines Telefongesprächs als stets angenehm und die Diskussionen hätten auf einer sachlichen Ebene stattgefunden. Auffallend ist auch, dass den Kontaktnotizen gemein ist, dass alle Mitarbeiter den Aus- - 19 - druck «Entschädigung» verwendet haben, im Gegensatz zum Beschuldig- ten, der wiederholt behauptete, dass es ihm immer um einen «Lösungsvor- schlag» gegangen sei. Es gibt keine Anhaltspunkte, dass es den Kontakt- notizen an objektiver Darstellung des Vorgefallenen fehlt. Diese stellen ein Beweismittel dar (Art. 192 Abs. 1 StPO; BÜRGISSER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 4 ff. zu Art. 192 StPO). Die Inhalte der Kontaktnotizen und die Aussagen von D. sind nach- vollziehbar und ergeben ein schlüssiges Bild über den Geschehensablauf. Eine Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten ist erschwert, da er nur rudimentär zu den einzelnen Vorfällen Stellung bezog. Seine pauschalen Bestreitungen der Nötigungen erscheinen mit Blick auf die detaillieren Aktennotizen und glaubhaften Aussagen von D. jedenfalls als nicht glaubhaft. Auf die Frage, wieso die Bank bzw. die betroffenen Mit- arbeiter über die Begegnungen mit ihm die Unwahrheit sagen sollten, ant- wortete dieser, dass dies eine gute Frage sei und die Bankleiterin gefragt werden sollte. Es habe die Bankleiterin gestört, dass er sie immer kontak- tiert habe. Alle in der Bank hätten Bescheid gewusst, wer die betroffenen Bankkunden seien und er habe auch mit anderen Mitarbeitern der Bank gesprochen, die nirgends erwähnt worden seien (UA act. 77 Ziff. 44; vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6). Alle erhobenen Vorwürfe ausser dem Schreiben vom 11. Februar 2020 seien völlig falsch (UA act. 77 Ziff. 47). Der Beschuldigte vermag somit keine vernünftige Erklärung vor- bringen, weshalb die verschiedenen Mitarbeitenden solche Äusserungen des Beschuldigten in ihren Kontaktnotizen vermerkt haben und weshalb sie die Unwahrheit sagen sollen. Schliesslich räumte der Beschuldigte nach dem Kontakt mit I. selbst ein, dass er «halt etwas laut» geworden und ge- gen ihn am nächsten Tag ein Hausverbot von der Bankleitung ausgespro- chen worden sei. Weshalb er ein solches erhalten hatte, konnte er jedoch nicht näher ausführen (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7). Das Hauverbot, welches nach dem achten Vorfall ausgesprochen wurde, passt zum angeklagten Sachverhalt. Die A. reagierte jeweils adäquat und kohä- rent auf die entsprechenden Vorfälle. So sendete der Rechtsanwalt der A. am 29. Oktober 2018 dem Beschuldigten einen eingeschriebenen Brief und teilte ihm mit, dass der Inhalt des Telefongesprächs vom 23. Oktober 2018 schlichtweg inakzeptabel sei und dass die von ihm gemachten Vorschläge den Tatbestand der versuchten Erpressung erfüllen würden. Sollte sich dies wiederholen, so werde die A. Strafanzeige erstatten (UA act. 24). Nach dem Vorfall vom 10. Mai 2019 kündigte die A. per Einschreiben die Ge- schäftsbeziehung mit dem Beschuldigten und setzte ihm eine letzte Frist zur Einreichung von Unterlagen zwecks Beschreitung des strukturierten Prozesses (UA act. 25). Aufgrund der erneut ausgesprochenen Drohung vom 12. August 2019 erteilte ihm die A. schliesslich am 20. August 2019 per sofort ein Hausverbot. Der Beschuldigte vermag die einzelnen von der A. unternommenen Schritte gegen ihn nicht zu erklären. - 20 - 4.5. Der Beschuldigte bestreitet konsequent, dass es ihm um eine Entschädi- gung gegangen sei. Er habe immer nur einen Lösungsvorschlag gesucht (Berufungsbegründung S. 9 f. Rz. 17). Bereits anlässlich des ersten Vorfalls vom 9. März 2018 bezifferte der Be- schuldigte den fehlenden Safeinhalt auf ca. Fr. 200'000.00 und verlangte von der A. vollen Schadenersatz (UA act. 117). Am 4. Mai 2018 teilte er D. mit, dass er sein Geld zurückwolle und dafür keinen Aufwand scheuen würde (UA act. 125). Er erwähnte am 31. Mai 2018 erneut gegenüber D., dass er den Schaden ersetzt haben wolle (UA act. 126). Am 23. Oktober 2018 stellte er gegenüber D. einen Vergleich mit der A. in Aussicht. Obwohl die Schadensumme gemäss seinen bisher gemachten Angaben ca. Fr. 200'000.00 bis Fr. 250'000.00 betrage, sei er mit einer Zahlung von we- niger als Fr. 100'000.00 einverstanden. Die Zahlung dürfe auch in Form ei- ner Lohnzahlung erfolgen, die er als Einkommen versteuern würde (UA act. 131). Am 21. Januar 2019 schlug der Beschuldigte D. vor, dass die A. ihn zukünftig für Maklergeschäfte bei Immobilientransaktionen be- rücksichtige und Kunden an ihn vermittle. Er rechnete vor, dass sein Scha- den mit 10 Objekten à 1 Million Franken und einer Provision von 2% ge- deckt wäre (UA act. 137). Der Beschuldigte gab anlässlich seiner ersten Einvernahme vom 26. Februar 2020 zu Protokoll, dass die A. wisse, um was es betreffend Lösungsvorschlag gehe. Darum, dass er eine angemes- sene Entschädigung erhalte (UA act. 64 Ziff. 10). Er wäre bereit, sich mit der A. auf gütlicher Ebene zu einigen. Es gäbe einen Haufen Möglichkeiten. Es gebe Schadensfonds und es gebe Rückstellungen. Man könnte den Schaden auch solidarisch decken (UA act. 65 Ziff. 15). Anlässlich seiner Befragung vom 8. Juli 2020 gab er zu Protokoll, dass er seine Vermögens- werte zurückgewollt habe (UA act. 72 Ziff. 8). Er habe gegenüber D. den Lösungsvorschlag gemacht, dass die A. ihm Liegenschaften, nämlich 10 Vermittlungen in den nächsten drei Jahren, vermitteln solle, womit für ihn die Sache erledigt gewesen wäre (UA act. 75 Ziff. 21). Auf die Frage, ob eine Zahlung/Entschädigung an ihn eine Lösung impliziere, antwortete der Beschuldigte, dass dies eine Möglichkeit sei. Es gäbe wahrscheinlich noch andere (UA act. 78 Ziff. 52). Auch vor Obergericht gab er zu Protokoll, dass es bei einer Lösung schlussendlich um das Finanzielle gehe. Er könne sich als Lösungsvorschlag etwas mit dem Verkauf von Immobilien, wie bei- spielsweise einen Vermittlungsvertrag zwischen der A. und ihm, vorstellen. Sie müssten miteinander eine finanzielle Lösung finden (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6 und S. 8). Gemäss den Aussagen von D. habe der Beschuldigte immer wieder betont, dass er von der A. entschädigt werden wolle oder dass er sein Geld zu- rückwolle oder eine andere Formulierung. Er habe klar zu verstehen gege- ben, dass er das Geld zurückwolle (UA act. 88 Ziff. 27). - 21 - Nach dem Gesagten ist für das Obergericht erstellt, dass es dem Beschul- digten klarerweise immer um eine Entschädigung in fünfstelliger Höhe ging, die er von der A. gefordert hat. 4.6. Insgesamt vermögen die Aussagen des Beschuldigten am angeklagten Sachverhalt keine ernsthaften Zweifel zu erwecken. Es ist auf die schlüssi- gen und nachvollziehbaren und damit glaubhaften Aussagen von D. und die von den Mitarbeitern der A. verfassten Kontaktnotizen abzustellen. Mit der Vorinstanz gelangt auch das Obergericht zur Auffassung, dass sich der Sachverhalt wie angeklagt zugetragen hat. Auf die Abnahme weiterer Beweise kann verzichtet werden. Insbesondere ist nicht notwendig, den vormaligen (zivilrechtlichen) Vertreter, Rechtsan- walt O., zu befragen. Dieser war zwar beim «einzig offiziellen Gespräch» mit der A. dabei. Er kann jedoch keine Angaben zu den angeklagten Vor- fällen machen. Der rechtlich relevante Sachverhalt ergibt sich mit hinrei- chender Klarheit aus den Akten. Von seiner Einvernahme sind daher keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten, weshalb der Antrag des Beschuldigten auf Befragung des vormaligen Rechtsvertreters, Rechtsanwalt O., als Zeu- gen abgewiesen wird. 4.7. Zusammenfassend bestehen für das Obergericht keine unüberwindbaren Zweifel daran, dass sich die Vorfälle im Zeitraum vom 9. März 2018 bis 11. Februar 2020 wie angeklagt abgespielt haben. 5. 5.1. Bei den Vorfällen vom 13. März 2018 und 12. August 2019 drohte der Be- schuldigte mit Gewalt, indem er äusserte, dass er die A. in die Luft jagen sowie den IS vorbeischicken werde, sollte er keine Entschädigung erhalten. Indem er der A. unterschiedliche Formen von unzulässiger Übelszufügung in Aussicht stellte, drohte er ihnen ernstliche Nachteile gemäss Art. 181 StGB an. Am 9. März 2018, 14. März 2018, 4. Mai 2018, 31. Mai 2018, 23. Oktober 2018, 10. Mai 2019, 31. Januar 2020 und 11. Februar 2020 äus- serte er sich dahingehend, dass er die A. kaputt machen, sie bis aufs Blut plagen, er sensible Informationen über die A. verfüge, die er publik machen und er Kundendaten der A. veröffentlichen werde. Die A. hat damit rechnen müssen, dass der Beschuldigte über sensible Kundendaten verfügt und diese der Öffentlichkeit zugänglich macht, zumal der Beschuldigte selber über 12 Jahre für die A. gearbeitet hat. Wiederum drohte der Beschuldigte mit ernstlichen Nachteilen. All diese Drohungen tangieren das Bankge- heimnis und/oder das Geschäftsgeheimnis der A. (Art. 47 Abs. 1 und 4 BankG, Art. 162 StGB). Mit Schreiben vom 11. Februar 2020 stellte er der A. schliesslich in Aussicht, dass er ihrer Reputation schaden werde, sollte - 22 - diese ihm keinen Lösungsvorschlag anbieten. All diese Androhungen mit der Verübung eines Vergehens oder Verbrechens gegen individuelle Rechtsgüter wie Leib und Leben, Ehre, Vermögen, Freiheit und Geheim- sphäre etc. sind geeignet, einem Opfer seinen Willen aufzuzwingen. Die Androhung solcher Nachteile ist geeignet, die A. in ihrer Entscheidungsfrei- heit einzuschränken und ihr eine Handlungsweise aufzuzwingen, auf wel- che der Beschuldigte keinen Anspruch hat. Unwesentlich ist, ob der Be- schuldigte die Androhung ernstlicher Nachteile wahr machen wollte oder ob er zur Verwirklichung des angedrohten Übels überhaupt in der Lage ge- wesen wäre, um den Erfolg zu erreichen. Sämtliche Tathandlungen sind in ihrer Intensität hinreichend gravierend. Insbesondere ist eine solch weitrei- chende Verletzung des Bankkundengeheimnisses und des Geschäftsge- heimnisses, wie vom Beschuldigten in Aussicht gestellt, geeignet, die Ver- trauensbeziehung zwischen dem von dieser Verletzung betroffenen Kun- den sowie der A. zu erschüttern. Mit dem Reputationsschaden steht zudem auch die Beziehung zu anderen Bankkunden oder potenziellen Bankkun- den auf dem Spiel. Dem Beschuldigten ging es immer um eine Entschädigung, die er von der A. forderte. Da diese dem Willen des Beschuldigten, ihm Schadenersatz bzw. eine Entschädigung zu leisten, Schweigegeld zu bezahlen oder ihm innert einer bestimmten Frist einen Lösungsvorschlag zu unterbreiten, of- fenbar nicht nachgekommen ist, liegt kein tatbestandsmässiger Erfolg vor, weshalb lediglich eine mehrfach versuchte (Art. 22 Abs. 1 StGB) Nötigung gegeben ist. 5.2. Es bleibt auf die Frage einzugehen, ob die versuchten Nötigungshandlun- gen rechtswidrig sind. Insofern der Beschuldigte der A. drohte, sie in die Luft zu sprengen sowie den IS vorbeizuschicken, so ist die Rechtswidrigkeit ohne weiteres gege- ben, da das Mittel (Sachbeschädigung [Art. 144 StGB], Körperverletzung [Art. 122 ff. StGB], Verursachung einer Explosion [Art. 223 StGB], Drohung [Art. 180 StGB]) unerlaubt ist. Ebenso verhält es sich, soweit der Beschul- digte in Aussicht stellte, er werde Kundenbeziehungen und/oder Geschäfts- geheimnisse der A. preisgeben, die er in seiner Eigenschaft als Angestellter der A. wahrgenommen hat (Art. 47 Abs. 1 und 4 BankG, Art. 162 StGB). In den anderen Fällen (Offenlegen von Kundenbeziehungen der A. und ande- ren Safe-Kunden; vgl. auch BGE 145 IV 114 E. 3.1.1 zur Verletzung des Berufsgeheimnisses sowie BGE 145 IV 114 E. 4.1 f. mit Verweis auf BGE 141 IV 155 E. 4.2.5 S. 164 zum Bankkundengeheimnis; je mit weite- ren Hinweisen) besteht keine angemessene Zweck-Mittel-Relation. Der Beschuldigte wusste als ehemaliger Bankmitarbeiter, dass das Geheimhal- ten von Kundendaten für die Privatklägerin essentiell ist. Er gab selber zu - 23 - Protokoll, dass es «wahrscheinlich problematisch» wäre, wenn Bankkun- dendaten an die Öffentlichkeit gelangen würden (UA act. 76 Ziff. 37). Er würde es aber durchziehen, selbst wenn er wegen Verletzung des Bank- kundengeheimnisses ins Gefängnis gehen müsste (UA act. 125). Zudem tangiert eine Offenbarung dieser Bankdaten den Persönlichkeitsschutz der Bankkunden (BGE 145 IV 114 E. 3.3.2; 137 II 431 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Der Beschuldigte drohte mit der Veröffentlichung von Unterlagen zum Nachteil der A. sowie deren Kunden sowie mit einem Reputationsschaden für den Erhalt einer Entschädigungszahlung. Es fehlt an einem unmittelba- ren sachlichen Zusammenhang zwischen dem der A. angedrohten Nachteil und der Forderung, was die Rechtswidrigkeit begründet. Der Beschuldigte handelte mit Schädigungsabsicht. Sein Verhalten ist rechtsmissbräuchlich. Die Rechtswidrigkeit ist nach dem Gesagten zu bejahen. 5.3. Der Beschuldigte hat in Kenntnis der Unrechtmässigkeit seines Verhaltens versucht, die A. zu einem Verhalten zu zwingen. Mit den Drohungen wollte er die A. dazu zwingen, ihm eine Entschädigung bzw. Schadenersatz zu leisten, sie somit zu einer Handlung zu bewegen und entsprechend in ihrer Freiheit zur Willensbildung zu beschränken. Der Beschuldigte handelte wis- sentlich und willentlich, womit auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist. 6. 6.1. Der Beschuldigte ist wegen mehrfacher versuchter Nötigung gemäss Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Hierfür ist er angemessen zu bestrafen. 6.2. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 40.00 (Probezeit zwei Jahre) sowie einer Verbin- dungsbusse von Fr. 500.00, ersatzweise 12 Tage Freiheitsstrafe. Der Beschuldigte verlangt einen Freispruch. Für den Fall der Abweisung seiner Berufung im Schuldpunkt hat er sich nicht zur Strafzumessung ge- äussert. Die Privatklägerin und die Staatsanwaltschaft beantragten die Ab- weisung der Berufung. Sie äusserten sich jedoch nicht weiter zur Strafzu- messung. Da die Vorinstanz bei der Strafzumessung methodisch und in systemati- scher Hinsicht jedoch falsch vorgegangen ist, kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen nicht verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO) und es hat eine neue Strafzumessung zu erfolgen. - 24 - 6.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt. Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- strafe und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 147 IV 241; 144 IV 313; 144 IV 217; 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 6.4. Der Strafrahmen von Art. 181 StGB beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jah- ren oder Geldstrafe. Ausführungen zur Wahl der Sanktionsart erübrigen sich, da es wegen des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) bei einer Geldstrafe zu bleiben hat. 6.5. In einem ersten Schritt ist die Einsatzstrafe für die schwerste Straftat, mithin die schwerste Nötigung festzusetzen. Nachdem der Beschuldigte am 13. März 2018 erstmals Gewalt als Nötigungsmittel einsetzte, ist dies als die schwerste Straftat zu qualifizieren. Ausgangspunkt für die Bestimmung des Verschuldens ist die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts für das vollendete Delikt (vgl. Art.47 Abs. 2 StGB; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.4.3 mit Hinweis). Der Tatbestand der Nötigung ge- mäss Art. 181 StGB schützt die freie Willensbildung und die freie Willens- betätigung des Einzelnen (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1). Die Anwendung des Nötigungsmittels muss den Betroffenen in seiner Handlungsfreiheit beein- trächtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_819/2010 vom 3. Mai 2011 E. 5.1). Der Beschuldigte drohte am 13. März 2018 gegenüber E., dass er die A. in die Luft jagen werde, sollte er keine Entschädigung erhalten. Diese grobe Drohung erschütterte das Sicherheitsgefühl der Mitarbeiterin E. der- massen, dass sie sich veranlasst sah, den Vorfall der Bankleiterin mitzutei- len. Auch ihr Vorgesetzter D. vermag sich zu erinnern, dass E. wegen des Vorfalls ziemlich aufgeregt gewesen sei (UA act. 86). Zu berücksichtigen ist auch, dass die vom Beschuldigten geforderte Entschädigungshöhe im hohen fünfstelligen Bereich gelegen hat. Was die Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten anbelangt, so ist festzuhalten, dass dieser emotional aufgebracht war. Er erklärte gegenüber E., dass sein gesamtes Vermögen weg sei und er sich therapieren lassen müsse (UA act. 120). Mit der Drohung hat er seiner bereits zuvor am 9. März 2018 in anderer strafrechtlich relevanter Weise geäusserten An- spruchshaltung Nachdruck verliehen. Die Konsequenzen seines Verhal- tens schienen dem Beschuldigten jedoch nicht wichtig genug zu sein, musste er doch damit rechnen, dass es nach solch einer Äusserung zu - 25 - einer Anzeige kommen könnte. Dies zeugt doch von einer gewissen Dreis- tigkeit. Leicht verschuldenserhöhend wirken sich die egoistischen bzw. monetären Beweggründe des Beschuldigten aus. Das Delikt wäre leicht vermeidbar gewesen, hätte der Beschuldigte doch in diesem frühen Stadium der Schadensabklärung versuchen können, im Rahmen des von der A. kommunizierten Prozesses eine Entschädigung erhältlich zu machen. Er wurde anlässlich der Diebstahlsmitteilung vom 9. März 2018 von D. gebeten, die Situation mit seiner Versicherung abzu- klären und Belege und Fotos zur Dokumentation des Diebesguts einzu- reichen. Hinzu kommt, dass seit der Diebstahlsmitteilung vom 9. März 2018 am 13. März 2018 bereits einige Tage vergangen waren, weshalb sein Ver- halten nicht mehr als erste impulsive Reaktion auf den Verlust seiner Ver- mögenswerte einzustufen ist. Überdies hat er die angebotene Unterstüt- zung durch Carelink ausgeschlagen, welche ihm im Umgang mit seinen Emotionen geholfen hätte. Das objektive Tatverschulden beim vollendeten Delikt ist knapp noch als leicht einzustufen, wofür eine Einsatzstrafe von 180 Tagessätze festzuset- zen ist. Es ist jedoch beim Versuch geblieben, was strafmindernd zu be- rücksichtigen ist. Der ausgeübte Druck hat zwar E. beeinträchtigt. Dennoch liess sich die A. nicht derart beeindrucken, dass sie weitere Massnahmen gegen den Beschuldigten ergriffen hätte. Es ist zudem davon auszugehen, dass der Beschuldigte nie beabsichtigt hat, die Bank in die Luft zu jagen, zumal er bereits am nächsten Tag gegenüber D. Abstand von der Drohung genommen hat. Es rechtfertigt sich daher die Einsatzstrafe um 90 Tage zu reduzieren. Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums möglicher Tat- begehungen von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe noch knapp leichten Verschulden und einer Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen Geldstrafe zuzüglich einer Verbindungsbusse (siehe E. 6.10) als in ihrer Summe angemessene Sanktion auszugehen. 6.6. Die Einsatzstrafe wäre vorliegend aufgrund der weiteren versuchten neun Nötigungen in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zusätzlich angemessen zu erhöhen. In Nachachtung des Verschlech- terungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) kommt – auch unter neutraler Be- rücksichtigung der Täterkomponente (siehe dazu sogleich) – eine Erhö- hung über die von der Vorinstanz ausgesprochene Geldstrafe von 50 Ta- gessätzen (siehe dazu unten E. 6.10) hinaus jedoch nicht infrage. Es hat deshalb bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Strafe sein Bewen- den. - 26 - 6.7. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte hat mittlerweile keine Vorstrafen mehr (vgl. aktueller Strafregisterauszug), da diese nach zehn Jahren gelöscht wurden (Art. 369 Abs. 1 lit. c StGB in der bis zum 22. Januar 2023 gültigen Fassung). Das ist neutral zu behan- deln, da die Vorstrafenlosigkeit als Normalfall zu gelten hat (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4). Der Beschuldigte bestreitet die Taten, was aber sein Recht ist und ihm nicht angelastet werden kann. Auf der anderen Seite bestehen damit aber auch keine Anhaltspunkte, die auf Reue oder Einsicht ins be- gangene Unrecht weisen und zugunsten des Beschuldigten zu berücksich- tigen wären. Der Beschuldigte ist erwerbstätig, verheiratet und hat zwei er- wachsene Kinder. Daraus ergeben sich keine Hinweise auf eine erhöhte Strafempfindlichkeit, zumal die Geldstrafe bedingt ausgesprochen wird (siehe dazu unten E. 6.9). Nach dem Gesagten wirkt sich die Täterkomponente insgesamt neutral aus. 6.8. Die Höhe des Tagessatzes ist gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB nach den per- sönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters zum Zeitpunkt des Urteils (hier Berufungsurteil) zu bemessen. Massgebende Kriterien für die Bestimmung der Tagessatzhöhe sind das Einkommen, das Vermögen und der Lebensaufwand des Beschuldigten, seine Unterstützungspflichten und persönlichen Verhältnisse sowie sein Existenzminimum (BGE 142 IV 315 E. 5 = Pra 2018 Nr. 52, Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung). Aus- gangspunkt ist das Nettoeinkommen, das der Täter im Zeitpunkt des Urteils durchschnittlich erzielt bzw. alle geldwerten Leistungen, die ihm zufliessen (BGE 134 IV 60 E.6.1). Das Verschlechterungsverbot gilt vorliegend nicht (BGE 144 IV 198). Die Vorinstanz setzte den Tagessatz auf Fr. 40.00 fest, unter Berücksichti- gung der damaligen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Be- schuldigten sowie dessen Lebensaufwand (Art. 34 Abs. 2 StGB). Vor Obergericht führte der Beschuldigte aus, dass er seit 2018 selbständig als Immobilienmakler tätig sei, wobei er mangels Geschäftsabschlüsse kein Einkommen erziele. Er lebe im Moment von seinem Pensionskassengeld und schätze, dass er ca. Fr. 4'000.00 bis Fr. 5'000.00 davon monatlich ver- brauche. Er habe zwei Kinder, wobei er seinen Sohn, welcher nun seine Praktikumsstelle antrete und noch zuhause wohne, noch teilweise finanziell unterstütze. Seine Ehefrau arbeite knapp 50% bei einer Apotheke und ver- diene ca. Fr. 40'000.00 im Jahr (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3). Zugunsten des Beschuldigten ist von einem Monatseinkommen - 27 - (netto) von Fr. 4'000.00 auszugehen. Vom monatlichen Einkommen ist pra- xisgemäss ein Pauschalabzug von 20% für die Krankenkasse und die Steu- ern vorzunehmen. Hinzu kommt ein Unterstützungsabzug für den Sohn von 7.5% (der Unterstützungsabzug von 15% pro unterstützungspflichtigem Kind ist mit der Ehefrau hälftig zu teilen). Das strafrechtlich relevante Mo- natseinkommen beträgt somit Fr. 2'960.00, woraus sich ein Tagessatz von abgerundet Fr. 90.00 (Fr. 2'960.00 / 30) errechnet. 6.9. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geld- strafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Geldstrafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Ver- gehen abzuhalten (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Die Gewährung des bedingten Vollzugs der Geldstrafe und die Festsetzung der Probezeit auf das Minimum von zwei Jahren sind aufgrund des Ver- schlechterungsverbots nicht zu überprüfen (Art. 391 Abs. 2 StPO). 6.10. Eine bedingt ausgesprochene Geldstrafe kann mit einer Busse verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Dabei müssen beide Sanktionen in ihrer Summe schuldangemessen sein. Im Rahmen der Strafkombination von Art. 42 Abs. 4 StGB darf die Busse nicht zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen (BGE 134 IV 53 E. 5.2). Das Hauptge- wicht liegt auf der bedingten Strafe, während der unbedingten Verbin- dungsbusse nur untergeordnete Bedeutung zukommt. Die Obergrenze der Verbindungsbusse liegt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung in der Regel bei einem Fünftel der Gesamtstrafe (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). Vor- liegend ist die Verbindung der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe mit ei- ner Busse angezeigt, um dem Beschuldigten die Ernsthaftigkeit der Sank- tion und die Konsequenzen seines Handelns deutlich vor Augen zu führen. Der Beschuldigte macht keine Ausführungen zur Höhe der Verbindungs- busse. Gemäss Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist. Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten (Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Busse soll – zusammen mit der Geldstrafe – dem Verschulden des Beschuldigten gerecht werden. Wenn dieser nun wirt- schaftlich bessergestellt ist als zur Zeit des erstinstanzlichen Urteils, darf die Busse gestützt auf Art. 391 Abs. 2 StPO ebenfalls entsprechend erhöht werden. - 28 - Vorliegend ist die Verbindungsbusse auf Fr. 1’000.00 festzusetzen, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Verbindungs- busse 11 Tage beträgt (vgl. BGE 134 IV 60 E. 7.3.3 S. 77). 6.11. Der Beschuldigte ist zusammenfassend mit einer Geldstrafe von 50 Ta- gessätzen à Fr. 90.00, d.h. total Fr. 4’500.00 zu bestrafen, deren Vollzug bedingt aufzuschieben ist bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 1’000.00, ersatzweise 11 Tage Freiheitsstrafe. 7. 7.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Da es bei der Verurteilung des Beschuldigten bleibt, drängt sich an den erstinstanzlich verlegten Verfahrenskosten keine Änderung auf (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die vorinstanzliche Kostenverteilung erweist sich als korrekt und ist zu bestätigen. 7.2. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage. Der Beschul- digte hat demnach keinen Anspruch auf eine Entschädigung für das erstin- stanzliche Verfahren (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 e contrario StPO). 7.3. 7.3.1. Die Vorinstanz hat die vorgerichtlichen Anwaltskosten der Privatklägerin in der Höhe von Fr. 5'320.40 als Zivilforderung i.S.v. Art. 122 ff. StPO qualifi- ziert und den danach entstandenen Aufwand in der Höhe von Fr. 3'403.30 unter dem Titel Parteientschädigung im Sinne von Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO behandelt (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 9.2). Ohne Begründung kürzte sie den geltend gemachten Aufwand der vorgerichtlichen und ge- richtlichen Kosten im Umfang von 36 Stunden um sechs Stunden auf 30 Stunden und verpflichtete den Beschuldigten, der Privatklägerin eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 7'302.00 zu bezahlen (vorinstanzliches Urteil E. 9.3). Die Privatklägerin fordert mit ihrer Anschlussberufung, dass ihr für das Vor- verfahren und das erstinstanzliche Verfahren eine ungekürzte Entschädi- gung in der Höhe von Fr. 8'723.70 zuzusprechen sei, eventualiter dass die Dispositivziffer 6 des vorinstanzlichen Urteils bestätigt werde (vgl. An- schlussberufungserklärung S. 2 ff.). Sie moniert im Wesentlichen, dass so- wohl die vorgerichtlichen als auch die gerichtlichen Aufwendungen als Par- - 29 - teientschädigung gemäss Art. 433 StPO einzustufen seien und eine Be- gründung der Kürzung von 36 auf 30 Stunden fehle (Anschlussberufungs- begründung S. 3 Rz. 7 ff.). Der Beschuldigte beantragt die Abweisung, was er mit dem beantragten Prozessausgang (vollumfänglicher Freispruch) begründet. Er macht für den Fall eines Schuldspruchs nicht geltend, die Forderung der Privatkläge- rin sei ungerechtfertigt oder ungenügend substantiiert. 7.3.2. Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO räumt der Privatklägerschaft gegenüber der be- schuldigten Person einen Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren ein, wenn sie obsiegt. Die Auf- wendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatkläger- schaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1; WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 18 ff. zu Art. 433 StPO). Dazu gehören auch die der Privatklägerschaft im Strafbefehlsverfahren als Strafklägerin entstandenen Aufwendungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_250/2021 vom 19. Juli 2021 E. 3.2.2). Nach Art. 433 Abs. 2 StPO hat die Privatklägerschaft ihre Entschädigungs- forderung zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. 7.3.3. Die Privatklägerin ist als obsiegend einzustufen, ist doch die vorinstanzliche Verurteilung des Beschuldigten zu bestätigen. Gestützt auf Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO ist sie daher für die ihr im Zusammenhang mit der Strafklage erwachsenen, notwendigen Kosten der privaten Verteidigung zu entschä- digen, zumal die Privatklägerin durch ihre Abklärungen wesentlich zur Ab- klärung der Strafsache beigetragen hat. Der Pflicht ihre notwendigen Aufwendungen zu substantiieren, ist die Pri- vatklägerin wie folgt nachgekommen: Am 11. Oktober 2021 reichte sie der Vorinstanz eine detaillierte Aufstellung ihrer Aufwendungen im Verfahren vor der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg in der Gesamthöhe von Fr. 5'320.40 ein (GA act. 14 ff.). Für die Vorbereitung der Strafanzeige und Beratung diesbezüglich wurden fünf Stunden, für die Teilnahmen an den Einvernahmen des Beschuldigten und der Auskunftsperson D. samt Vor- und Nachbereitung jeweils sechs Stunden sowie für diverse weitere Eingaben an die Staatsanwaltschaft vier Stunden und für das Studium des Strafbefehls eine Stunde veranschlagt, was ein Gesamtzeitaufwand von 22 Stunden ergibt (GA act. 15 f.). Anlässlich der Hauptverhandlung vor Vo- rinstanz vom 5. Januar 2022 hat die Privatklägerin ihre Entschädigung für - 30 - die Hauptverhandlung und die Vorbereitung dazu wie folgt detailliert bezif- fert: fünf Stunden für das Aktenstudium und die Vorbereitung der Plädoyer- notiz, vier Stunden für die Bearbeitung der Plädoyernotiz und die Abstim- mung mit der Klientschaft sowie fünf Stunden für die Teilnahme an der Hauptverhandlung in Rheinfelden inkl. Hin- und Rückreise, was einem Zeit- aufwand von gesamthaft 14 Stunden entspricht (GA act. 49 f.). Die Privatklägerin hat ihre Aufwendungen begründet und detailliert ausge- wiesen (vgl. Anschlussberufungsbegründung S. 4 f.). Diese erscheinen auf- grund der Akten zudem plausibel. So wurde etwa für die Einvernahmen kein überhöhter Aufwand geltend gemacht. Die von der Vorinstanz ohne Begründung vorgenommene Kürzung des Aufwands der Privatklägerin von 36 auf 30 Stunden verletzt nicht nur das rechtliche Gehör und insbesondere die Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV), sondern ist auch nicht ange- messen. Der vorinstanzliche Entscheid ist in diesem Punkt daher anzupas- sen. 8. 8.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwie- weit eine Partei im Berufungsverfahren obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheis- sen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_997/2020 vom 18. November 2021 E. 2.2). Der Beschuldigte strebte mit seiner Berufung einen Freispruch an und un- terliegt im Berufungsverfahren vollständig. Die Privatklägerin obsiegt mit ihrer Anschlussberufung. Dem Beschuldigten sind ausgangsgemäss die Kosten des Berufungsver- fahrens vollumfänglich aufzuerlegen. 8.2. Der Beschuldigte hat ausgangsgemäss die Kosten seiner freigewählten Verteidigung im Berufungsverfahren selbst zu tragen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 8.3. Die im Berufungsverfahren obsiegende Privatklägerin hat gegenüber dem Beschuldigten Anspruch auf Erstattung des angemessenen Vertretungs- aufwands (Art. 433 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Mit an der Berufungsverhandlung eingereichter Kostennote machte der Verteidiger der Privatklägerin einen Aufwand von 31.5 Stunden à Fr. 220.00, Auslagen von Fr. 80.00 sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer, gesamthaft somit - 31 - Fr. 7'549.75 geltend. Dies erweist sich hinsichtlich diverser Punkte als überhöht und ist zu reduzieren. Der Verteidiger der Privatklägerin war mit dem Sachverhalt und den sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht stellenden Fragen bereits aus dem erstinstanzlichen Verfahren, für das er mit Fr. 8'723.70 entschädigt wird, bestens vertraut. Neben fundierten Kenntnissen der gesamten Akten sowie der Ausführungen der Parteien konnte weitgehend auf eigene, bereits ge- machte Ausführungen zurückgegriffen werden. Entsprechend geringer ist der angemessene Aufwand im Berufungsverfahren zu veranschlagen. Der vom Verteidiger der Privatklägerin geltend gemachte Aufwand von 6 Stun- den für eine 6-seitige Anschlussberufungsbegründung erscheint überhöht und ist angesichts des effektiven Umfangs der Begründung (ca. 3 Seiten Begründung) auf 4 Stunden zu kürzen. Der Aufwand für die Durchsicht der Berufungsbegründung des Beschuldig- ten (ca. 11 Seiten Begründung) sowie das Verfassen der Berufungsantwort (ca. 10 Seiten Anträge und Begründung) ist auf angemessene 6 statt 10 Stunden zu kürzen, zumal es sich bei den Ausführungen weitgehend um Wiederholungen des bereits vor Vorinstanz Vorgebrachten handelt. Der vom Verteidiger der Privatklägerschaft geltend gemachte Aufwand von 8 Stunden für Aktenstudium, Entwurf des 5-seitigen Plädoyers sowie Ab- stimmung mit Klientschaft ist angesichts der rund zweiseitigen Wiederho- lung der Anklageschrift in den Plädoyernotizen und des Umstands, dass auf die Befragung des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung ohnehin nur ad hoc reagiert werden konnte, auf angemessene 5 Stunden zu kürzen. Somit ergibt sich ein gesamthaft um 9 Stunden reduzierter Aufwand von 22.5 Stunden. Hinzu kommen die Auslagen von Fr. 80.00 und die gesetzli- che Mehrwertsteuer (Fr. 387.30), woraus für das Berufungsverfahren eine angemessene Entschädigung von gerundet Fr. 5'420.00, resultiert, welche vom Beschuldigten zu bezahlen ist. 9. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das ist auch der Fall, wenn eine Berufung abgewiesen wird (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_761/2017 vom 17. Januar 2018 E. 4; je mit Hinweisen). - 32 - Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig - der mehrfachen versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 1 genannten Gesetzes- bestimmungen sowie gestützt auf Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 90.00, d.h. Fr. 4’500.00, Probezeit 2 Jahre, und zu einer Verbindungsbusse von Fr. 1’000.00, ersatzweise 11 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3. 3.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 2’000.00 sowie den Auslagen von Fr. 218.00, gesamthaft Fr. 2'218.00, werden dem Beschuldigten auferlegt. 3.2. Der Beschuldigte hat seine zweitinstanzlichen Parteikosten selbst zu tra- gen. 3.3. Der Beschuldigte wird verpflichtet der Privatklägerin für das Berufungsver- fahren eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 5'420.00 zu bezahlen. 4. 4.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Gesamtbetrag von Fr. 2'284.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 800.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 4.2. Der Beschuldigte trägt seine erstinstanzlichen Parteikosten selber. 4.3. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 8'723.70 zu bezahlen. - 33 - Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 15. August 2023 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Plüss Wanner