5. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C. eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 1'500.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 3. März 2021 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Genugtuungsforderung abgewiesen. - 17 - 6. 6.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 6'000.00 (inkl. Gutachterkosten) werden dem Beschuldigten auferlegt. 6.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 8'500.00 auszurichten.