3. Gestützt auf Art. 59 Abs. 1 StGB wird eine stationäre Massnahme für die Dauer von 3 Jahren unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft und des vorzeitigen Massnahmenvollzugs von 581 Tagen angeordnet. 4. [in Rechtskraft erwachsen] Folgende beschlagnahmte Gegenstände werden dem Beschuldigten herausgegeben: - 1 Mobiltelefon Nokia 2.2; - 1 Mobiltelefon Samsung Galaxy; - 1 Pfeilbogen mit Köcher inkl. 10 Pfeilen; - 2 Pfeile ohne Spitze; - 1 Messer inkl. Lederetui. Werden die Gegenstände nicht innert zwei Monaten seit Eintritt der Rechtskraft bei der Vorinstanz herausverlangt, trifft die Staatsanwaltschaft die sachgemässen Verfügungen.