2. [in Rechtskraft erwachsen] 2.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 1 genannten Bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 34 StGB und Art. 106 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten, einer unbedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 50.00, d.h. Fr. 7'500.00, und einer Busse von Fr. 500.00, ersatzweise 10 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 2.2. Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie der bisherige vorzeitige Massnahmenvollzug von insgesamt 581 Tagen (5. August 2021 bis 8. März 2023) werden auf die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe angerechnet.