Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten ausgangsgemäss zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 6.3. Die Höhe der dem Vertreter von C. zugesprochenen Entschädigung von Fr. 6'014.80 wurde mit Berufung nach dem teilweise erfolgten Rückzug nicht mehr angefochten, weshalb darauf nicht zurückzukommen ist. 7. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO; Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: