6. 6.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die vorinstanzlichen Kostenfolgen (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Kosten, wenn sie verurteilt wird, was vorliegend – nach Gutheissung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft – vollumfänglich der Fall ist. 6.2. Die Höhe der der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochenen Entschädigung von Fr. 20'974.90 ist im Berufungsverfahren nicht angefochten worden und somit keiner Überprüfung zugänglich (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2).