Abs. 2 lit. b StPO). 5.2. Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten ist für das obergerichtliche Verfahren gestützt auf die eingereichte Kostennote, angepasst an die effektiv längere Dauer der Berufungsverhandlung, mit gerundet Fr. 8'500.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin wird vom Beschuldigten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). - 15 -