5. 5.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte erwirkt mit seiner Berufung einzig insofern einen für ihn günstigeren Entscheid, als dass die Dauer der stationären Massnahme auf 3 Jahre reduziert wurde. Insgesamt wird der vorinstanzliche Entscheid damit nur unwesentlich abgeändert. Hingegen ist die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft vollumfänglich gutzuheissen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich daher, die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 6'000.00 (§ 18 VKD, inklusive Honorar des Gutachters von Fr. 2'430.00) dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428