bedingt aus dem stationären Massnahmenvollzug zu entlassen, sobald die Voraussetzungen hierfür vorliegen (vgl. Art. 62 und Art. 62d StGB). 4.4. Zusammenfassend ist eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB für die Dauer von 3 Jahren unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft und des vorzeitigen Massnahmenvollzugs von 581 Tagen angeordnet.