Würdigung der konkreten Umstände, der im Verhältnis zu den möglichen Anlasstaten doch «relativen Geringfügigkeit» der vom Beschuldigten begangenen Drohungen und versuchten Nötigungen, der relativ hohen Rückfall- bzw. Ausführungsgefahr sowie der geschätzten Behandlungsdauer von ein bis zwei Jahren und in Berücksichtigung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft und des vorzeitigen Massnahmenvollzugs von 581 Tagen, ist die stationäre therapeutische Massnahme in Nachachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips auf 3 Jahre unter Anrechnung von 581 Tagen zu begrenzen. Der Vollzugsbehörde steht es frei, den Beschuldigten bereits vor Ablauf der Restdauer von 499 Tagen