Dabei ist für die Verhältnismässigkeit der stationären therapeutischen Massnahme in zeitlicher Hinsicht ein allfälliger vorzeitiger Massnahmenvollzug mitzuberücksichtigen (BGE 145 IV 65 E. 2.2 und E. 2.6.1, Urteil des Bundesgerichts 6B_1172/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 1.7.2). Der Gutachter prognostizierte anlässlich der Berufungsverhandlung eine Behandlungszeit von ein bis zwei Jahren. Es seien aufgrund seiner Intelligenz beziehungsweise seiner kognitiven Fähigkeit schnelle Fortschritte zu erwarten (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 22 f.).