Allerdings ist das Verhältnismässigkeitsprinzip nicht nur bei der Anordnung einer stationären Massnahme, sondern auch hinsichtlich deren Dauer zu beachten, wobei eine zeitliche Beschränkung der Anordnungsdauer der stationären Massnahme auf weniger als 5 Jahre nicht nur bei der Verlängerung der Massnahme, sondern auch bei der Erstanordnung zulässig ist. Dabei ist für die Verhältnismässigkeit der stationären therapeutischen Massnahme in zeitlicher Hinsicht ein allfälliger vorzeitiger Massnahmenvollzug mitzuberücksichtigen (BGE 145 IV 65 E. 2.2 und E. 2.6.1, Urteil des Bundesgerichts 6B_1172/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 1.7.2).