Mithin vermag die vom Beschuldigten ausgehende Gefahr weiterer – insbesondere auch schwerer – Straftaten die mit der stationären Massnahme einhergehende Freiheitsbeschränkung mit Blick auf das Schutzbedürfnis der Allgemeinheit gegenwärtig grundsätzlich zu rechtfertigen. Allerdings ist das Verhältnismässigkeitsprinzip nicht nur bei der Anordnung einer stationären Massnahme, sondern auch hinsichtlich deren Dauer zu beachten, wobei eine zeitliche Beschränkung der Anordnungsdauer der stationären Massnahme auf weniger als 5 Jahre nicht nur bei der Verlängerung der Massnahme, sondern auch bei der Erstanordnung zulässig ist.