denkbaren Anlassdelikten für eine stationäre Massnahme liegen. Bei Gefährdung hochwertiger Rechtsgüter wie Leib und Leben sind an Nähe und Ausmass der Gefahr denn auch weniger hohe Anforderungen zu stellen als bei der Gefährdung weniger bedeutender Rechtsgüter wie Eigentum und Vermögen (vgl. BGE 118 IV 108 E. 2a). Mithin vermag die vom Beschuldigten ausgehende Gefahr weiterer – insbesondere auch schwerer – Straftaten die mit der stationären Massnahme einhergehende Freiheitsbeschränkung mit Blick auf das Schutzbedürfnis der Allgemeinheit gegenwärtig grundsätzlich zu rechtfertigen.