Die vom Beschuldigten bedrohten Rechtsgüter sind – nebst der inneren Freiheit, dem Sicherheitsgefühl sowie der körperlichen und gesundheitlichen Integrität – insbesondere auch Leib und Leben. Ausgehend von der relativ hohen Rückfall- bzw. Ausführungsgefahr sowie in Anbetracht dessen, dass es sich bei einigen der durch einen Rückfall gefährdeten Rechtsgütern um teilweise hochstehende Rechtsgüter handelt, ist das Behandlungsbedürfnis höher zu werten als die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Beschuldigten, selbst wenn diese Eingriffsschwere als hoch zu bezeichnen ist und die vom Beschuldigten begangenen Taten bezüglich ihrer Tragweite im unteren Bereich von