4.3.6.3. Ohne stationäre Behandlung muss entsprechend den vorhergehenden Ausführungen von einer Gefährlichkeit des Beschuldigten ausgegangen werden. Die vom Beschuldigten bedrohten Rechtsgüter sind – nebst der inneren Freiheit, dem Sicherheitsgefühl sowie der körperlichen und gesundheitlichen Integrität – insbesondere auch Leib und Leben.