L. als schlüssig und nachvollziehbar und stellt auf diese ab. Das bestehende Risiko, dass er erneut mit dem Opfer Kontakt aufnehmen werde und seine Drohungen in die Tat – bis hin zu schweren Gewaltverbrechen – umsetzen könnte und überdies damit zu rechnen sei, dass der Beschuldigte in unbehandelten Zustand auch in Zukunft ein ähnliches Verhalten gegenüber dem (mutmasslichen) Opfer resp. anderen/neuen Partnerinnen oder/und Nebenbuhlern zeigen werde, liegt in seiner Konkretheit über dem, was als sogenanntes vertretbares Restrisiko noch ohne Weiteres hinzunehmen - 13 -