Weiter ergibt sich, dass die Kriminalprognose höchst ungewiss ist und eine gewisse Steigerung der Gefährlichkeit des Beschuldigten zumindest möglich sei (anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Gutachter aus, dass der Beschuldigte jemand sei, der drohe und zur Gruppe gehöre, bei welcher ein grösseres Risiko bestehe, dass die Drohungen in die Tat umgesetzt werden könnten; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 19). Nach einlässlicher Prüfung des Gutachtens und Anhörung von Dr. med. L., nachdem er sich einen persönlichen Eindruck des Beschuldigten machen konnte, erachtet das Obergericht die Einschätzung von Dr. med. L. als schlüssig und nachvollziehbar und stellt auf diese ab.