Dasselbe gilt für die versuchten Nötigungen gegenüber verschiedenen Personen, wobei diesbezüglich ebenfalls von keinem leichten Verschulden mehr auszugehen ist. Die Drohungen sowie die versuchten Nötigungen sind nach dem Ausgeführten ohne Weiteres als ausreichende Anlasstaten für die Anordnung einer stationären Massnahme zu betrachten.