Sämtliche Drohungen richteten sich gegen Leib und Leben. Aufgrund seines aggressiven Verhaltens und der gesamten Vorgeschichte versetzte er C. massiv in Angst und Schrecken und beeinträchtigte sie in ihrem Freiheits- und Sicherheitsempfinden, womit bei einem Strafrahmen von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe keineswegs mehr von einem Bagatelldelikt ausgegangen werden kann. Dasselbe gilt für die versuchten Nötigungen gegenüber verschiedenen Personen, wobei diesbezüglich ebenfalls von keinem leichten Verschulden mehr auszugehen ist.