Drohung auch ohne Weiteres als ausreichende Anlasstat für die Anordnung einer stationären Massnahme betrachtet werden kann. Vorliegend ist die Vorinstanz von einem mittelschweren Verschulden ausgegangen, was sich in der Strafhöhe niedergeschlagen hat und im Berufungsverfahren unbestritten geblieben ist. Der Beschuldigte drohte C. direkt resp. vereinzelt über Drittpersonen mit schwerer körperlicher Gewalt und bis zum Tod. Der Beschuldigte stiess diese schweren Drohungen über einen mehrmonatigen Zeitraum aus. Sämtliche Drohungen richteten sich gegen Leib und Leben.