eine stationäre Massnahme betrachtet werden. Entscheidend dafür ist, dass vom Beschuldigten ohne adäquate Behandlung Straftaten von einer nicht unerheblichen Tragweite zu erwarten sind, die geeignet sind, den Rechtsfrieden ernsthaft zu stören (Urteile des Bundesgerichts 6B_1172/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 1.7.1; 1B_169/2022 vom 13. April 2022 E. 4.3; BGE 143 IV 9 E. 2.7). Dies ergibt sich auch aus einem weiteren Urteil des Bundesgerichts, in welchem eine konkrete, schwere Drohung als schweres Vergehen i.S.v. Art. 221 lit. c StPO für die Bejahung einer Wiederholungsgefahr als ausreichend betrachtet wurde (Urteil des Bundesgerichts 1B_169/2022 vom 13. April 2022 E. 4.3), womit eine solche