Für das Obergericht liegen keine Gründe vor, von den schlüssigen und nachvollziehbaren Einschätzungen von Dr. med. L. im Gutachten sowie anlässlich der Berufungsverhandlung getroffenen Feststellungen und den daraus gezogenen Schlüssen abzuweichen. Aufgrund der von ihm geäusserten Sicherheitsbedenken und der nur 50 prozentigen Chance auf eine erfolgsversprechende ambulante Behandlung erscheint unter den gegebenen Umständen nicht eine ambulante, sondern ausschliesslich eine stationäre Massnahme geeignet und angezeigt. - 11 -