Schliesslich ist ausweislich der Akten erstellt und vom Beschuldigen anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigt worden, dass der Beschuldigte seit 2014, nachdem er in ähnlicher Weise in straffälliger Weise in Erscheinung getreten war, ambulante Therapien absolvierte, ohne dass der erhoffte Erfolg eingetreten ist (UA act. 41 und 90, Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5, 7).