4.3.5. Aufgrund der Eignung und Erforderlichkeit kommt vorliegend nur eine stationäre Massnahme in Frage. Mildere Massnahmen stehen nicht zur Verfügung. Im Rahmen der Berufungsverhandlung führte Dr. med. L. zwar aus, dass es letztlich für den Therapieerfolg keine Rolle spiele, ob die Behandlung im stationären oder ambulanten Rahmen stattfinde (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 24). Er führte jedoch weiter aus, dass die Chancen hinsichtlich einer erfolgreichen Durchführung einer ambulanten Therapie 50 zu 50 stehen würden und äusserte diesbezüglich – wie bereits vor Vorinstanz – insbesondere aus Sicherheitsgründen Bedenken (vorinstanzliches Protokoll S. 6 f., act.