Die medikamentöse Behandlung stehe im Falle des Beschuldigten jedoch nicht im Vordergrund; sie könne lediglich eine Unterstützung im Kontext einer langzeitig angelegten Psychotherapie mit störungsspezifischen und deliktorientierten/deliktpräventiven Behandlungsanteilen bieten (UA act. 136, 140 f., Protokoll der Berufungsverhandlung S. 26). - 10 - Zusammenfassend ist die Therapierbarkeit und die damit einhergehende Reduktion des Rückfall- und Ausführungsrisikos in Bezug auf den Beschuldigten zu bejahen.