4.3.4. Die stationäre Massnahme ist zudem geeignet und erforderlich, um solchen weiteren Taten zu begegnen und dadurch die Legalprognose signifikant zu verbessern. Gemäss dem Gutachter lasse sich die Gefahr neuerlicher Straftaten mit einer Behandlung begegnen (UA act. 135 f.,140, vorinstanzliches Protokoll S. 6, act. 59, Protokoll der Berufungsverhandlung S. 22 f.). Von einer medikamentösen Behandlung mit antidepressiver und stimmungsstabilisierender und damit antiaggressiver Wirkung sei eine günstige Beeinflussung in Form von verminderter Impulsivität, Aggression und Gewaltbereitschaft zu erhoffen. Die medikamentöse Behandlung stehe im Falle des Beschuldigten jedoch nicht im Vordergrund;