4.3.3. Mit einer stationären Massnahme lässt sich auch die Gefahr neuerlicher, mit der psychischen Störung des Beschuldigten in Zusammenhang stehender Taten begegnen. Dr. med. L. schloss in seinem Gutachten nachvollziehbar und schlüssig auf eine hohe Rückfall- und Ausführungsgefahr. Er führte dazu aus, in unbehandeltem Zustand sei es sehr wahrscheinlich, dass der Beschuldigte auch in Zukunft ein ähnliches Verhalten gegenüber dem (mutmasslichen) Opfer resp. anderen/neuen Partnerinnen oder/und Nebenbuhlern zeige (UA act. 135 f., 140). Aufgrund seiner Persönlichkeit und seiner Beziehungsgestaltung erfahre er Zurückweisung und habe Mühe, damit umzugehen.