4.3.2. Der Beschuldigte hat mit den mehrfachen Drohungen und versuchten Nötigungen Delikte begangen, die Vergehen darstellen, womit mehrere Anlasstaten gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. a StGB vorliegen. Wie vorstehend erwähnt, stehen die begangenen Straftaten direkt mit seiner Erkrankung im Zusammenhang. Eine verminderte Schuldfähigkeit wurde von Dr. med. L. hingegen verneint (UA act. 139).