126 f., 139). Der Beschuldigte bedürfe einer Therapie, die eine allfällige Nachreifung seiner Persönlichkeit fördere, um der hohen Rückfallgefahr und der Gefahr der Ausführung allfälliger Drohungen entgegenzuwirken (UA act. 136). Somit ist gestützt auf die schlüssigen Ausführungen des Gutachtes ein intensiver Zusammenhang zwischen Störung und Tat und daher eine schwere psychische Störung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB erstellt.