Der Beschuldigte rügt in diesem Zusammenhang, die gesetzlich geforderte schwere psychische Störung sei mit dieser Diagnose gutachterlich gerade nicht ausgewiesen, nachdem der Gutachter selbst die Eingangskriterien einer schweren Persönlichkeitsstörung verneine (Berufungsbegründung S. 6 f.). Mit dieser Argumentation verkennt der Beschuldigte jedoch, dass der Begriff der schweren psychischen Störung funktionaler Natur ist, da er sich nach dem Zweck der Massnahme richtet. Das Vorliegen einer schweren psychischen Störung beurteilt sich daher nicht allein anhand medizinischer Kriterien (vgl. BGE 146 IV 1 E. 3.5.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_828/2019 vom 5. November 2019 E. 1.2.3;