56 Abs. 2 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_796/2019 vom 16. Oktober 2019 E. 3.2.3). Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich die Gefahr weiterer mit seiner -7-