Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, auf die Anordnung einer Massnahme sei mangels Vorliegens einer schweren psychischen Störung im Sinne von Art. 59 StGB vollständig zu verzichten (Plädoyer der Verteidigung, S 5., Berufungsbegründung S. 5 ff.). Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Berufung (Plädoyer der Staatsanwaltschaft S. 3).