Die von der Vorinstanz angeordnete Busse in der Höhe von Fr. 500.00, ersatzweise 10 Tage Freiheitsstrafe, wurde vom Beschuldigten nicht angefochten, weshalb es damit sein Bewenden hat. Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie der bisherige vorzeitige Massnahmenvollzug von insgesamt 581 Tagen (5. August 2021 bis 8. März 2023) sind auf die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB; Art. 236 Abs. 4 StPO). 4. 4.1. Die Vorinstanz hat gestützt auf Art. 59 StGB eine stationäre therapeutische Massnahme angeordnet (Urteil Vorinstanz E. 9. ff.).