nicht zum Strafmass geäussert hat (vgl. BGE 147 IV 505). Sowohl die Freiheitsstrafe von 18 Monaten als auch die Geldstrafe von 150 Tagessätzen sind unbedingt auszusprechen. Die Anordnung einer -6- stationären Massnahme – wie dies vorliegend der Fall ist (siehe dazu unten) – bedeutet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zugleich eine ungünstige Prognose, sodass der bedingte oder teilbedingte Aufschub einer gleichzeitig ausgefällten Strafe gemäss Art. 42 StGB und Art. 43 StGB ausgeschlossen ist (BGE 135 IV 180 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1388/2021 vom 3. März 2022 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen).