Zwar wurde die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft gutgeheissen und der Beschuldigte in einem weiteren Anklagepunkt wegen versuchter Nötigung schuldig gesprochen. Auf die Höhe der auszusprechenden Sanktion hat dieser zusätzliche Schuldspruch hingegen keinen Einfluss, nachdem die Anschlussberufung das Verschlechterungsverbot nur in den angefochtenen Punkten aufhebt (BGE 147 IV 167 E. 1.5.1 ff.) und die Staatsanwaltschaft, nachdem bereits die Vorinstanz die von ihr beantragte Freiheitsstrafe auch ohne Schuldspruch in Bezug auf die Anklageziffer 2.10 ausgefällt hat, mit Berufung zurecht keine Erhöhung der vorinstanzlichen Sanktion verlangt und sich auch gar