Nachdem der Beschuldigte seine Berufung in Bezug auf die Strafzumessung zurückgezogen hat, ist dieser Punkt nicht mehr zu überprüfen. Zwar wurde die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft gutgeheissen und der Beschuldigte in einem weiteren Anklagepunkt wegen versuchter Nötigung schuldig gesprochen.