Die Vorinstanz hat den Beschuldigten hinsichtlich der mehrfachen Drohung und der mehrfachen versuchten Nötigung (ohne Anklageziffer 2.10) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Für die mehrfachen Beschimpfungen sowie die mehrfache üble Nachrede verhängte sie eine unbedingte Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 50.00 und sprach für den mehrfachen Missbrauch einer Fernmeldeanlage eine Busse von Fr. 500.00 aus. Nachdem der Beschuldigte seine Berufung in Bezug auf die Strafzumessung zurückgezogen hat, ist dieser Punkt nicht mehr zu überprüfen.