Entgegen der Vorinstanz ist nicht danach zu differenzieren, ob es sich bei den Empfängern der Nachricht um Kantonspolizisten handelt. Zwar ist ihr zuzustimmen, dass Polizisten geschult sind und solche Drohungen richtig einordnen können. Dieser Umstand führt jedoch nicht automatisch zum Entfallen der Strafbarkeit der Handlung, sondern dazu, dass die Tat mangels Taterfolg im Versuchsstadium stecken bleibt. Der Beschuldigte ist somit wegen versuchter Nötigung schuldig zu sprechen. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft erweist sich als begründet und ist gutzuheissen.