Handlung ist mit der Androhung von physischer Gewalt bis hin zum Tod zweifellos gegeben. Zu keinen weiteren Ausführungen gibt Anlass, dass weder das Mittel (die gewalttätige Intervention gegen C.) noch der Zweck zulässig und in einem angemessenen Verhältnis zueinanderstehen. Der Taterfolg ist indessen nicht eingetreten: Die Kantonspolizisten liessen sich zu keinen Handlungen drängen. Mit seinen Drohungen beabsichtigte der Beschuldigte jedoch direkt, dass Ermittlungen gegen C. angestrengt würden resp. versuchte er, solche zu erzwingen. Entgegen der Vorinstanz ist nicht danach zu differenzieren, ob es sich bei den Empfängern der Nachricht um Kantonspolizisten handelt.