2.3. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte am 4. August 2021 eine E-Mail mit dem angeklagten Inhalt an die beiden Kantonspolizisten schickte. Mit der Androhung, er könne für die Sicherheit von C. nicht mehr garantieren, sollten keine Ermittlungen gegen sie eingeleitet werden sowie der Ankündigung, er werde sich eine Waffe besorgen, unterstrich der Beschuldigte die Ernsthaftigkeit seines Ansinnens. Die für den Tatbestand erforderliche Intensität der nötigenden -5-