Die Nötigung ist ein Erfolgsdelikt. Schutzobjekt von Art. 181 StGB ist die Freiheit der Willensbildung und die Willensbetätigung des Einzelnen (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1,134 IV 216 E. 4.4.3; BGE 129 IV 6 E. 2.1). Bei der Androhung ernstlicher Nachteile stellt der Täter dem Opfer ein Übel in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Ernstlich sind Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine Freiheit der Willensbildung oder -betätigung zu beschränken.