2. 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten in Anklageziffer 2.10 vom Vorwurf der versuchten Nötigung freigesprochen. Sie erwog, es sei zwar unbestritten, dass der Beschuldigte am 4. August 2021 eine E-Mail an Wm G., Kantonspolizist, und H., Leiter Rechtsdienst der Kantonspolizei Aargau, mit dem Inhalt « […] Ich sage es hiermit nüchtern und direkt. Sollte die legalen Wege, I. wegen der Falschaussage zur Rächenschaft zu ziehen, wegen Polizeilicher Inkompetenz scheitern kann ich nicht mehr für C. Sicherheit garantieren. Ich kann nicht dafür garantiere, dass ich mir in diesem Fall keine Waffe aneigne, bei I. am X-Weg in S. (oder falls sie nicht zu Hause ist bei ihrem Freund an der X-Strasse.