1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich nach dem teilweisen Rückzug vom 26. Januar 2023 nunmehr nur noch gegen die Anordnung einer stationären Massnahme. Die Staatsanwaltschaft ficht mit Anschlussberufung den Freispruch wegen versuchter Nötigung in Anklageziffer 2.10 an. Im Übrigen ist das Urteil der Vorinstanz unangefochten geblieben. Eine Überprüfung dieser unbestrittenen Punkte findet somit grundsätzlich nicht statt (Art. 404 Abs. 1 StPO).