ebenso sei auf die Aussprechung einer Genugtuung zu Gunsten von C. zu verzichten. Zudem stellte er den Antrag, es sei ein aktuelles psychiatrisches Gutachten sowie ein Obergutachten zum Gutachten von Dr. med. D. vom 15. November 2021 zu erstellen. 3.3. Mit Anschlussberufungserklärung vom 12. September 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte sei zusätzlich wegen versuchter Nötigung gemäss Anklageziffer 2.10 schuldig zu sprechen. -3- 3.4. Mit Eingabe vom 26. Januar 2023 zog der Beschuldigte seine Berufung teilweise zurück und verlangte nur noch, dass auf die Ausfällung einer stationären Massnahme zu verzichten sei.