3.2. Mit Berufungserklärung vom 15. August 2022 beantragte der Beschuldigte, er sei – in Abweichung zum vorinstanzlichen Urteil – zusätzlich von den Vorwürfen der mehrfachen versuchten Nötigung gemäss Anklageziffern 2.1 und 2.4 bis 2.9, der mehrfachen Drohung gemäss den Anklageziffern 1.2, 1.6 und 1.7 und der mehrfachen üblen Nachrede gemäss den Anklageziffern 3.1 und 3.2 freizusprechen. Für die unangefochten gebliebenen Schuldsprüche sei er zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 50.00 zu verurteilen; auf die Verhängung einer Massnahme sei zu verzichten; ebenso sei auf die Aussprechung einer Genugtuung zu Gunsten von C. zu verzichten.